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Auf der Aufgebotsurkunde ist der Tag des Aushangs und der Abnahme zu
bemerken.
Wegen der Bekanntmachung des Aufgebotes im Auslande ist § 47 des Ge-
setzes vom 6. Februar 1875 zu vergleichen.
8 53.
Aufgebotsverzeichnis.
Der Standesbeamte ist verpflichtet, ein Verzeichnis der von ihm angeordneten
und der auf Ersuchen verkündeten Aufgebote nach Formular VII A und VII B
zu führen.
Das Verzeichnis zerfällt in drei Abteilungen; die erste ist für die eigenen
(VII A); die zweite für die auf Ersuchen anderer deutscher Standesbeamten
(VII B); bie dritte für die auf Ersuchen ausländischer Behörden verkündeten Auf-
gebote bestimmt (VII O.
Die Einträge erfolgen unter in jeder Abteilung besonders fortlanfenden, all-
jährlich von vorn beginnenden Ordnungszahlen.
8 54.
Eheschließzung.
Die Eheschließung kann vor jedem Standesbeamten erfolgen, in dessen Be-
zirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Nach § 1317 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die Ehe dadurch geschlossen,
daß die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich, und bei gleichzeitiger An-
wesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
Der Standesbeamte muß zur Entgegennahme der Erklärungen bereit sein.
Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestim-
mung abgegeben werden.
Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung in Gegenwart von zwei Zeugen
(Unterweisung § 55) an die Verlobten einzeln und nacheinander die Frage richten:
ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen,
und nachdem die Verlobten die Frage bejaht haben, aussprechen:
daß sie kraft des Bürgerlichen Gesetzbuchs nunmehr rechtsmäßig ver-
bundene Eheleute seien.
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