Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

* 1912 
Alle weiteren Förmlichkeiten sind zu unterlassen; namentlich ist alles zu ver- 
meiden, was zu der Meinung führen könnte, als sei mit der bürgerlichen Ehe- 
schließung die kirchliche Trauung überflüssig geworden. 
55. 
Zeugen. 
Bei der Eheschließung sollen zwei Zeugen anwesend sein (6 1318 des Bürger- 
lichen Gesebbuchs). 
Personen, die der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt sind, sollen 
während der Zeit, für welche die Aberkennung der Ehrenrechte erfolgt ist, und 
ebenso Minderjährige als Eheschließungszeugen nicht zugezogen werden. Hat der 
Standesbeamte davon sichere Kenninis, daß eine Person, welche zur Eheschließung 
als Zeuge erschienen ist, sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, 
so soll er diese Person als Zeugen ablehnen und die Zuziehung eines anderen 
Zeugen verlangen. Es ist aber nicht Aufgabe des Standesbeamten, in jedem 
Falle durch Befragen der Zeugen oder der Verlobten zu erörtern, ob einem der 
ersteren die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen sind. 
Das Alter der Zeugen ist in allen Fällen durch Befragen festzustellen und 
in das Heiratsregister einzutragen. Das Alter ist stets nur nach vollen Jahren 
zu bestimmen. 
Ist es zweifelhaft, ob ein Zeuge volljährig, d. h. 21 Jahre alt oder für 
volljährig erklärt ist, so ist sein Alter, bezüglich die Volljährigkeitserklärung in ge- 
eigneter Weise festzustellen. Ergibt sich dabei die Minderjährigkeit des Zeugen, 
so soll er abgelehnt und die Zuziehung eines andern volljährigen Zeugen veran- 
laßt werden. 
Verwandtschaft der Zeugen mit den Verlobten, dem Standesbeamten oder 
unter sich selbst führen ihre Unfähigkeit zur Zeugenschaft nicht herbei. Auch Frauen 
können als Tranzengen dienen. 
•½ 
Gegenwart anderer Personen. 
Die Gegenwart anderer Personen als der Zeugen bei der Eheschließung ist nicht 
ausgeschlossen; ein Recht auf Gegenwart besteht aber nicht. Der Standesbeamte 
kann daher, namentlich wenn es die Beteiligten wünschen, oder wenn durch die 
Gegemwart anderer oder durch ihr Benehmen die Würde der Handlung beein- 
trächtigt wird, deren Entfernung anordnen.
	        
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