1912 13
Gesetzjammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
4. Stück vom Jahre 1912.
Inhalt: Zeryrduun bereessend die Prüsung und Besiellung der Landmesser (Feldmessey
S. 1 lanntmachung, betreffend die Bestellung von laneer (Felssnh
für n Encheäuusr von Gemeindeabgaben in den Landratsamtsbezirken Königsee
und Frankenhausen. S. 22.— Druckfel wuehlerberichtigung zur Verordnung vom 10. Sep.
lember #obht Slber die Vernichtung von Akten bei den Justizbehörden (Ges. S. 1901
)
M VI. Verordnung
vom 10. Februar 1912,
betreffend die Prüfung und Bestellung der Landmesser (Feldmesser).
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird unter Auf-
hebung des Regulativs vom 31. August 1866, betreffend die Prüfung und Be-
stellung der Feldmesser (Geometer) und der Vermessungsrevisoren (Ges. S. S. 107),
sowie der Verordnungen vom 13. März und 17. Mai 1872, die Abänderung
dieses Regulativs betreffend (Ges. S. S. 103 und 113), für die Prüfung und
Bestellung der Landmesser (Feldmesser) folhendes bestimmt:
Prüfungetommisto.
Die Prüfung in der Landmeßkunst solgt durch eine aus dem Vorsitzenden
und zwei Mitgliedern bestehende Kommission, die vom Ministerium berufen wird.
Bedingungen der Zulaffung zur Prüfung.
Wer die Prüfung zum Landmesser !* will, hat sich bei dem Ministerium
zu melden und folgende Nachweise, Zeugnisse und Probearbeiten einzureichen:
1. einen selbstverfaßten und selbstgeschriebenen Lebenslauf,
2. ein Zeugnis der Ortspolizeibehörde über seine Unbescholtenheit,
Färftl. Schwarzb.-Iudolll. Gesehsammlung I.XXIII.
Ausgegeben in Rudolfladt am 16. März zm.