1912 ins
8 57.
Ermächtigungsschein und Bescheinigung für die Eheschließung
vor einem anderen Standesbeamten.
Soll die Ehe vor einem Standesbeamten geschlossen werden, welcher (vgl.
* 1320 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetbucho) an sich nicht zuständig ist, so“
hat der Standesbeamte, welcher das Aufgebot angeordnet hat, nach § 1321 da-
selbst, für deujenigen Standesbeamten, vor welchem die Eheschließung erfolgen soll,
einen Ermächtigungsschein ausgzustellen.
Ist dagegen derjenige Standesbeamte, der die Eheschließung vornehmen soll,
hierzu zuständig, weil einer der Verlobten in seinem Bezirke seinen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, so hat der Standesbeamte, von welchem das
Aufgebot erlassen worden ist (5 49 des Gesehes vom 6. Februar 1875) eine Be-
scheinigung dahin auszustellen, daß und wann das Aufgebot vorschriftsmäßig erfolgt
ist und daß Ehehindernisse nicht zu seiner Kenntnis gekommen sind.
Für beide Fälle ist das den Vorschriften des Bundesrats unter beigefügte
Formular zu verwenden; jedoch sind, wenn es sich um die in Absa 2 erwähnte
Bescheinigung handelt, die Worte in der Uberschrift und am Ende des Formulars,
durch welche die Urkunde die Eigenschaft einer standesamtlichen Ermächtigung erhält,
zu streichen, wie aus dem Muster 1 zu ersehen ist.
Das Formular F wird den Gemeinden kosteufrei geliefert.
8 58.
Eintragung von Ehetrennungen.
Ist eine Ehe durch Urteil aufgelöst oder für nichtig erklärt oder ist durch
richterliches Urteil die eheliche Gemeinschaft (5 1575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
aufgehoben worden, so hat der Standesbeamte, in dessen Register die Eheschließung
eingetragen ist, hierüber einen Randvermerk zum Registereintrage zu bringen, sobald
ihm eine mit dem Zengnis der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Urteils
mitgeteilt worden ist (§ 55 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 in der neuen
Fassung und § 25 der Vorschriften des Bundesrats). In dem Randvermerke ist
der Name des Gerichts, von welchem das Urteil ausgegangen ist, und der Tag
der Rechtskraft des Urteils anzugeben (ugl. Muster 13 2 zu den Vorschriften des
Bundesrats).
Ist nicht auf Scheidung, sondern lediglich auf Aufhebung der ehelichen Ge-
meinschaft erkannt, so fallen die mit der Aufhebung verbundenen Wirkungen
26 ·