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damit weg, dab die eheliche Gemeinschaft tatsächlich wiederhergestellt wird (§ 1587
des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Eine bestimmte Form dafür ist nicht vorgeschrieben;
beantragen aber die Ehegatten, daß die Wiederherstellung der ehelichen Gemein-
schaft im Heiratsregister eingetragen werde (§ 55 Absatz 2 des Gesetzes vom
6. Febrnar 1875), so ist entweder die Erklärung beider Ehegatten demjenigen
Standesbeamten gegenüber, in dessen Register die Eheschließung eingetragen ist,
persönlich abzugeben oder ihm eine gerichtliche oder notarielle Urkunde über jene
Erklärung beizubringen.
Im ersteren Falle hat der Standesbeamte die Erklärung in Protokollform
an den Rand des Registereintrags zu schreiben, im zweiten Falle ist in dem Rand-
vermerk der Name des Gerichts (des Notars), von welchem die Urkunde ausge-
stellt worden, der Tag der Ausstellung und der Juhalt der in der Urkunde ent-
haltenen Erklärung anzugeben.
Vergleiche die Muster in Anlage VIII und IK.
Hat ein Ehegatte, nachdem der andere für tot erklärt worden ist, eine neue
Ehe geschlossen, so hat der Standesbeamte, vor welchem die Eheschließung erfolgt
ist, dem Standesbeamten, in dessen Heiratsregister die frühere Ehe eingelragen ist,
eine Heiratsurkunde kostenfrei zu übersenden; der andere Standesbeamte hat die
Schließung der neuen Ehe an den Rand des Eintrags der früheren Ehe zu be-
merken (5 25 Absaß 2 der Vorschriften des Bundesrats). Ist die frühere Ehe vor
demselben Standesbeamten geschlossen worden, vor welchem auch die Schließung
der neuen Ehe erfolgte, so hat der Standesbeamte den Vermerk über die neue
Eheschließung selbst an den Rand des Eintrags über die frühere Eheschließung.
zu schreiben.
Fünfter Abschnitt.
Beurkundung der Sterbefälle.
6 50.
Frist und Zuständigkeit für die Anzeige eines Sterbefalles.
Jeder Sterbefall ist spätestens am nächstfolgenden Wochentage dem
Standesbeamten anzuzeigen (§ 56 des Gesetzes vom 6. Februar 1875), auch wenn
der nächstfolgende Wochentag ein Feiertag ist. (Beispiel: ein am Weihnachts-
heiligabend erfolgter Sterbefall ist spätestens am 1. Weihnachtsfeiertag, falls dieser