Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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Vater liegt die Anzeigepflicht ob beim Ableben seiner Frau und der bei ihm 
wohnenden Kinder, der Mutter beim Ableben ihres Mannes und der bei ihr 
wohnenden Kinder. 
Durch die bloße Verhinderung des Vaters an der Anzeige wird, so lange 
er lebt, die Mutter nicht anzeigepflichtig, vielmehr tritt in diesem Falle nach 
§ 57 des Gesetzes die Anzeigepflicht des Inhabers der Wohnung (Zisfer 2 unten ein. 
Erstattet die Mutter bei Lebzeiten des Vaters eine Anzeige, so darf 
der Eintrag zum Register auf Grund dieser Anzeige nur ausgenommen werden, 
wenn die Mutter von dem Sterbefalle aus eigner Wissenschaft unterrichtet, also 
(nach § 62 der Unterweisung) zur Anzeige berechtigt ist. 
Andere in derselben häuslichen Gemeinschaft wohnende Personen, z. B. Dienst- 
boten, Seitenverwandte oder Verschwägerte des Mannes oder der Frau, können 
nicht als Familienglieder angesehen werden. Auf solche Personen erstreckt sich 
demnach die Anzeigepflicht des Familienhauptes als solchen nicht, hier tritt 
vielmehr wieder die Anzeigepflicht des Wohnungsinhabers ein. 
2. Des Jnhabers der Wohnung. 
Ist ein Familienhaupt nicht vorhanden oder an der Anzeige verhindert, so 
hat derjenige die Anzeige zu erstatten, in dessen Wohnung oder Behaufung 
sich der Sterbefall ereignet hat (5 57 des Gesetzes vom 6. Februar 1875). 
Unter Wohnung sind die zu den eigentlichen Wohnungszwecken dienenden Räume, 
unter Behausung diejenigen Räumlichkeiten zu verstehen, welche jemand für seine 
übrigen Zwecke benuyt. Ereignet sich in einem dieser Wohn= oder sonstigen 
NRäume ein Todesfall bei einer Person, welche nicht zur Familie des Hausherrn 
gehört (Ziffer 1), so ist dieser als Juhaber der Wohnung oder Behaufung zur 
Anzeige verpflichtet. 
Ebenso sind die Zelte und Aufenthaltsräume (Wagen) der wandernden 
Schaubudenbesitzer und derartiger Personen als deren Wohnung und Behansung 
anzusehen, der Inhaber also verpflichtet, Anzeige von einem Sterbefall zu erstatten. 
Über die Art, wie der Wohnungsinhaber als solcher in dem Eintrag ge- 
kennzeichnet bezüglich ausgewiesen wird, ist § 63 der Unterweisung zu vergleichen. 
Der Vermieter einer selbständigen Wohnung (Hauseigentümer oder Wieder- 
vermieter) ist, auch wenn er mit in demselben Hause wohnt, zur Anzeige eines Sterbe- 
falles in der vermieteten Wohnung nicht verpflichtet.
	        
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