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862.
Berechtigung zur Anzeige.
Berechtigt zur Anzeige sind Personen, welche aus eigner Wisseuschaft vom
Todesfalle unterrichtet sind, sei es, daß sie beim Ableben zugegen waren oder in
andrer Weise durch eigne Wahrnehmung Kenntnis von dem Todesfalle bekommen
haben (§ 58 Absatz 1 verbunden mit § 19 des Gesebes vom 6. Februar 1875).
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Ausweis des Anzeigers.
Aus dem Eintrage zum Sterberegister muß hervorgehen, daß der Anzeiger zur
Anzeige entweder verpflichtet oder berechtigt ist.
Wird die Anzeige vom Familienhaupt erstattet (§ 60 Ziffer 1 der Unter-
weisung), so bedarf es einer besonderen Ausweisbemerkung nicht, da die Namen
der Eltern des Verstorbenen und, wenn es sich um die Anzeige vom Tode eines
Ehegatten handelt, die Namen des anzeigenden Ehegatten in dem Eintrage schon
angegeben sind (5 59 des Gesebes vom 6. Februar 1875).
Ist der Anzeiger Inhaber der Wohnung oder Behausung, in welcher sich
der Todesfall ereignet hat (6 60 Ziffer 2 der Unterweisung), so ist auf Zeile 19
des Vordrucks hinter dem Namen des Geburtsortes des Verstorbenen hinzuzufügen:
„in der Wohnung (Behausung) des Anzeigers".
Die schriftlichen Mitteilungen über die von einer Behörde oder einem
Beamten ermittelten und über die in einer öffentlichen Anstalt vorgekommenen
Todesfälle (§ 61 der Unterweisung) bedürfen nur der Unterschrift des Anzeigers
und der Bezeichnung seines amtlichen Charakters. Die Beidrückung des Dienst-
siegels wird nicht erfordert.
Ist die Anzeige von einem dazu Berechtigten erstattet worden (§ 62 der
Unterweisung), so hat der Standesbeamte die Berechtigung festzustellen und die
Angabe des Anzeigers,
daß er aus eigner Wissenschaft von dem Todesfalle unterrichtet sei,
am Schlusse des Eintrags hinzuzufügen.
864.
Inhalt des Eintrags eines Sterbefalles.
In betreff der Angaben, welche der Eintrag eines Sterbefalles nach § 59
des Gesezes vom 6. Februar 1875 enthalten soll, ist folgendes zu bemerken: