Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 *# 
Zu § 59 Ziffer 1 und 3. Die Namen des Anzeigers wie des Ver- 
storbenen sind mit möglichster Genauigkeit und Vollständigkeit anzugeben. Der 
Standesbeamte soll, wenn die Namen nicht aus den von ihm selbst geführten 
Geburts= oder Heiratsregistern oder den Akten ermittelt werden können, den An- 
zeiger zur Beibringung von Geburts-Heirats= oder sonstigen Urkunden, aus denen 
die Namen festzustellen sind, veranlassen. 
Wenn der Verstorbene einer religiösen Gemeinschaft nicht angehört hat, 
z. B. wenn ein Kind vor der Taufe verstorben ist, so ist im Vordruck der leere 
Raum vor dem Worte „Religion“ mit „keiner“ auszufüllen. 
Für die Altersangabe des Verstorbenen genügt die Angabe der Jahre, 
ohne Beifügung der überschießenden Monate, Tage und Stunden. Die Angabe 
kann in Zahlen geschrieben werden. 
Zu § 590 Zifsfer 4. Der Vermerk, daß der Verstorbene ledigen Standes 
gewesen, kann bei minderjährigen männlichen Personen und bei weiblichen Personen 
unter 16 Jahren als selbstverständlich unterbleiben. 
Zu § 59 Ziffer 5. Der Wohnort der Eltern des Verstorbenen wird 
nicht selten, namentlich wenn der in Zeile 16 bis 18 des Vordrucks für diese Angabe 
mitbestimmte Raum unzureichend ist, nicht angegeben. Zuweilen wird auch der 
Wohnort der Eltern auf die 19. Zeile des Vordrucks, welche für die Bezeichnung 
des Ortes, wo der Tod erfolgte, bestimmt ist, geschrieben und dann die Angabe 
dieses Ortes weggelassen. Diese Mängel sind streug zu vermeiden. Reicht der 
Raum auf Zeile 16 bis 18 des Vordrucks zur Angabe des Wohnorts der Eltern 
des Verstorbenen nicht aus, so ist diese Angabe, unter Beobachtung der Vorschriften 
in § 9 Absatz 3 der Unterweisung, an den Rand zu schreiben. Auf Zeile 19 ist 
nur der Ort, wo der Tod erfolgte, einzutragen. 
8 65. 
Verspätete Todesanzeige. 
Hat im Falle des § 60 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Beerdigung 
ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde vor der Eintragung des Sterbefalles 
in das Sterberegister stattgefunden und ist darauf die Genehmigung der Auf- 
sichtsbehörde zur Eintragung erteilt worden, so hat der Standesbeamte die zur 
Anzeige des Sterbefalles verpflichtete Person zum Erscheinen anzuhalten und auf 
Grund der von ihr zu machenden Angaben, unter Benutzung des Vordrucks, die 
27
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.