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Zu § 59 Ziffer 1 und 3. Die Namen des Anzeigers wie des Ver-
storbenen sind mit möglichster Genauigkeit und Vollständigkeit anzugeben. Der
Standesbeamte soll, wenn die Namen nicht aus den von ihm selbst geführten
Geburts= oder Heiratsregistern oder den Akten ermittelt werden können, den An-
zeiger zur Beibringung von Geburts-Heirats= oder sonstigen Urkunden, aus denen
die Namen festzustellen sind, veranlassen.
Wenn der Verstorbene einer religiösen Gemeinschaft nicht angehört hat,
z. B. wenn ein Kind vor der Taufe verstorben ist, so ist im Vordruck der leere
Raum vor dem Worte „Religion“ mit „keiner“ auszufüllen.
Für die Altersangabe des Verstorbenen genügt die Angabe der Jahre,
ohne Beifügung der überschießenden Monate, Tage und Stunden. Die Angabe
kann in Zahlen geschrieben werden.
Zu § 590 Zifsfer 4. Der Vermerk, daß der Verstorbene ledigen Standes
gewesen, kann bei minderjährigen männlichen Personen und bei weiblichen Personen
unter 16 Jahren als selbstverständlich unterbleiben.
Zu § 59 Ziffer 5. Der Wohnort der Eltern des Verstorbenen wird
nicht selten, namentlich wenn der in Zeile 16 bis 18 des Vordrucks für diese Angabe
mitbestimmte Raum unzureichend ist, nicht angegeben. Zuweilen wird auch der
Wohnort der Eltern auf die 19. Zeile des Vordrucks, welche für die Bezeichnung
des Ortes, wo der Tod erfolgte, bestimmt ist, geschrieben und dann die Angabe
dieses Ortes weggelassen. Diese Mängel sind streug zu vermeiden. Reicht der
Raum auf Zeile 16 bis 18 des Vordrucks zur Angabe des Wohnorts der Eltern
des Verstorbenen nicht aus, so ist diese Angabe, unter Beobachtung der Vorschriften
in § 9 Absatz 3 der Unterweisung, an den Rand zu schreiben. Auf Zeile 19 ist
nur der Ort, wo der Tod erfolgte, einzutragen.
8 65.
Verspätete Todesanzeige.
Hat im Falle des § 60 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Beerdigung
ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde vor der Eintragung des Sterbefalles
in das Sterberegister stattgefunden und ist darauf die Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde zur Eintragung erteilt worden, so hat der Standesbeamte die zur
Anzeige des Sterbefalles verpflichtete Person zum Erscheinen anzuhalten und auf
Grund der von ihr zu machenden Angaben, unter Benutzung des Vordrucks, die
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