Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

182 1912 
Eintragung in das Sterberegister vorzunehmen. Am Schlusse des Eintrags ist 
die erfolgte Genehmigung der Aussichtsbehörde zu erwähnen. 
Ist in einem solchen Falle die Ortspolizeibehörde oder der Anstaltsvorsteher 
zur Erstattung der Anzeige verpflichtet, so hat der Standesbeamte, wenn er von 
dem Todesfalle Kenntnis erhält, die genannte Behörde an die Anzeige zu erinnern 
und nach deren Eingang, wenn sie schriftlich erstattet wird, die Eintragung unter 
Beobachtung der Vorschriften in §5 12 und 13 der Vorschriften des Bundesrats, 
soweit nötig unter Durchstreichung des Vordrucks, zu bewirken. 
8 66. 
Anzeigen von Todesfällen an das Landratsamt. 
Der Standesbeamte hat in Erfüllung der Vorschriften in § 45 Ziffer 7b 
der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 bis zum 15. Jannar jedes 
Jahres Auszüge aus den Sterberegistern des verflossenen Kalenderjahres, ent- 
haltend den Eintrag von Todesfällen männlicher Personen seines Bezirks, welche 
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an das Landratsamt unentgeltlich 
einzusenden. 
867. 
Anzeigen an das Amtsgericht über Todesfälle von Ausländern. 
Wenn ein Ausländer, d. h. eine dem Deutschen Reiche nicht angehörige 
Person, mit Tode abgeht, ist vom Standesbeamten ein beglaubigter Registerauszug 
über den Sterbefall an das Amtsgericht einzureichen. 
Dieses hat, falls es sich um das Ableben eines Augehörigen der König- 
reiche Dänemark, Schweden oder Norwegen handelt, den beglaubigten Registerauszug 
an das Ministerium einzureichen (Verordnung vom 11. Oktober 1895, GesS. 
S. 101). Hierzu ist eine Mitteilung über den Nachlaß des Verstorbenen und 
dessen mutmaßliche Erben, soweit dies ermittelt werden konnte, beizufügen.
	        
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