1912 iss
Sechster Abschnitt.
Weurkundung des Wersonenstandes der auf See
befindlichen Versonen.
868.
Geburten und Todesfälle auf See und von Militärpersonen auf Schiffen
der Kaiserlichen Marine.
Wird in Gemäßheit des § 62 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 dem
Standesbamten von einem Seemannsamte beglaubigte Abschrift eines Eintrags zum
Schiffstagebuche über einen auf See erfolgten Geburts= oder Todesfall übersendet,
so hat der Standesbeamte zunächst zu ermitteln, ob die Eltern des Kindes be-
züglich der Verstorbene ihren Wohnsitz in seinem Bezirke haben oder zuleht gehabt
haben, und nach dem Ergebnis dieser Ermittelungen entweder den Geburts= oder
Sterbefall auf Grund der Urkunde im Geburts= oder Sterberegister einzutragen
oder die Urkunde unter Anzeige des Sachverhalts dem Seemannsamte zurückzu-
geben. Bei dem Eintrag sind die Vorschriften in 3§ 12 und 13 der Vorschriften
des Bundesrats zu beobachten und der Vordruck, soweit nötig, zu durchstreichen.
Die §5 61 bis 64 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 beziehen sich nicht auf
Schiffe der Kaiserlichen Marine. Vielmehr sind Sterbefälle von Militärpersonen
auf den in Dienst gestellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der Kaiserlichen
Marine von dem zuständigen Marinestationskommando unter Übersendung der
darüber von dem Kommando des Schiffes oder Fahrzeuges aufgenommenen Ur-
kunde dem Standesbeamten, in dessen Bezirke der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz
gehabt hat, anzuzeigen. Auf Grund dieser Anzeige hat der Standesbeamte den
Sterbefall in das Sterberegister unter Beobachtung der in §§ 12 und 13 der
Vorschriften des Bundesrats bestimmten Form einzutragen.
Siebenter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
869.
Bestrafung wegen verspäteter Anzeige.
Werden die einen Eintrag in die Standesregister erfordernden Tatsachen
dem Standesbeamten nicht innerhalb der in den §§ 17 bis 20, 22 bis 24, 66
27