Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

14 1912 
3. ein Zeugnis über die erlangte Reife zur Versehnng in die Oberprima 
eines deutschen Gymnasiums, eines Realgymnasiums oder einer Oberreal= 
schule, 
das Zeugnis eines oder mehrerer geprüfter Landmesser (Feldmesser) über 
eine mindestens einjährige ausschließlich praktische Beschäftigung bei Ver- 
messungs= und Nivellementsarbeiten nebst den während dieser Beschäftigung. 
anzufertigenden im § 4 bezeichneten Arbeiten, 
den Nachweis des mindestens zweijährigen regelmäßigen Besuchs der bei 
einer Akademie oder Hochschule eingerichteten geodätischen Studien unter 
Beifügung der während dieser Studienzeit augefertigten und als solche von 
dem Lehrer beglaubigten Ubungsarbeiten. 
Gleichzeitig hat die Einzahlung der Prufungsgebühren zu erfolgen. 
Im Staatsdienst befindliche Forstverwaltungsbeamte, welche die Landmesser- 
prüfung ablegen wollen, haben von den Zulassungsbedingungen nur die unter 
Ziff. 4 aufgeführte zu erfüllen. 
St 
8 3. 
Dem geodätischen Studium muß die praktische einjährige Beschäftigung vor- 
angehen. In dem Zeugnisse über die praktische Beschäftigung muß enthalten sein: 
a) die Angabe über den Tag des Beginnes und des Endes, sowie über die 
Dauer der Beschäftigung, 
b) die nähere Bezeichnung der ausgeführten Arbeiten unter Angabe ihres 
Umfanges und zwar die Vermessungen, Kartierungen und Flächenberech- 
nungen in Hektaren, die Nivellements in Metern, insoweit diese Arbeiten 
über den Umfang der von dem Kandidaten zu liefernden Probearbeiten 
hinausgehen. Auch ist zu vermerken, welche Instrumente beuutzt worden 
sind. 
8 4. 
Die von dem Kandidaten während seiner praktischen Tätigkeit anzufertigenden 
in Urschrift vorzulegenden Probearbeiten bestehen aus: 
a) einem Stückvermessungsriß mit den Vermessungszahlen von einer in mög- 
lichst abgerundeter Lage befindlichen Fläche von mindestens 20 Hektar, worin 
mindestens 25 Eigentumsstücke enthalten sein müssen, 
b) einer nach diesem Vermessungsriß im Maßstabe von 1:1000 hergestellten 
genauen Karte,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.