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B. Abdruck der Kaiserlichen Verordnung vom 20. Januar 1879,
betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in bezug auf solche
Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobil-
machung verlassen haben.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen 2c.
verordnen auf Grund des § 71 des Gesetzes über die Beurkundung des Personen-=
standes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesebl. S. 23), im
Namen des Reichs, was folgt:
Erster Abschnitt.
Beurkundung im allgemeinen.
81.
Die Beurkundung des Personenstandes in bezug auf solche Militärpersonen,
welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, erfolgt
durch die auf Grund der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen vom Staate be-
stellten Standesbeamten mittelst Eintragung in die dazu bestimmten Register.
8 2.
Als Militärpersonen gelten im Sinne dieser Verordnung für die Dauer einer
Mobilmachung außer den zum Heere gehörenden Militärpersonen alle diejenigen
Personen, welche sich in irgendeinem Dienst= oder Vertragsverhältnisse bei dem
Heere befinden oder sonst sich bei demselben aufhalten oder ihm folgen, einschließ-
lich von Kriegsgefangenen.
Zweiter Abschnitt.
Beurkundung der Geburten.
83.
Für die Beurkundung von Geburten, welche sich innerhalb des Gebiets des
Deutschen Reichs ereignen, sind die allgemeinen geseblichen Bestimmungen maßgebend.
84.
Bei Geburten außerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs geschieht die An-
zeige an den zuständigen Standesbeamten durch den Kommandeur oder Vorstand