Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

190 1912 
Für die Beurkundung derselben ist derjenige Standesbeamte zuständig, in 
dessen Bezirk der Verstorbene seinen letten Wohnsit gehabt hat, und wenn ein 
Wohnsitz desselben im Inlande nicht bekannt ist, der Standesbeamte desjenigen 
Bezirks, in welchem der Verstorbene geboren ist. 
§5 13. 
Die Eintragung in das Sterberegister erfolgt auf Grund einer schriftlichen 
dienstlich beglaubigten Anzeige. 
Diese Anzeige soll außer den im § 59 des Gesetzes aufgeführten Angaben 
einen Vermerk über die Todesursache enthalten. Die Sterbeanzeige ist — umer 
Berücksichtigung der obwaltenden kriegerischen Verhältnisse — zu erstatten, sobald 
der Sterbefall und die Persönlichkeit des Verstorbeuen durch dienstliche Ermittelung 
festgestellt ist. 
814. 
Die Anzeige der Sterbefälle geschieht: 
a) hinsichtlich derjenigen Militärpersonen, welche zu einer Behörde gehören, 
durch den Kommandeur oder Vorstand der Behörde; 
b) hinsichtlich derjenigen Militärpersonen, welche zu einer Truppe gehören, 
durch den Regiments-Kommandeur oder den in gleichem Verhältnis stehenden 
Befehlshaber der Truppe oder durch den Kommandeur des betreffenden 
Ersatztruppenteils. 
Die Verpflichtung zu solcher Anzeige erstreckt sich auf die Sterbefälle sämt- 
licher im § 2 dieser Verordnung genaunten Militärpersonen, insoweit ein für die 
Beurkundung des Sterbefalles zuständiger deutscher Standesbeamter vorhanden ist. 
Fünfter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
15. 
Ist eine erstattete Anzeige zu berichtigen, weil als unbekannt eingetragene Ver- 
hältnisse (§ 59 Absatz 2 des Gesetes) später bekannt geworden sind, oder weil 
nach späterer dienstlicher Ermittelung die frühere Anzeige als dem Sachverhalte 
nicht entsprechend sich darstellt, so ist dem zuständigen Standesbeamten nachträg- 
liche Anzeige zu erstatten. 
Diese Anzeige ist von dem Standesbeamten der Aussichtsbehörde behufs Ver- 
anlassung der Berichtigung der geschehenen Eintragung vorzulegen.
	        
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