Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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In dem Falle des § I dieser Verordnung findet eine besondere Verpflichtung 
des bestellten Standesbeamten nicht statt. 
68. 
In jedem Orte, in welchem ein Standesbeamter seinen Amtssitz hat, ist am 
Eingange des Gebäudes, in welchem sich der Geschäftsraum des Standesbeamten 
befindet, ein Schild mit der Aufschrift „Fürstl. Schwarzb. Standesbeamter“ an- 
zubringen. 
809. 
Die nach § 8 des Reichsgesetzes sowie nach 8 8 der Ausführungsvorschriften 
des Bundesrats den Gemeinden von der Zentralbehörde des Bundesstaats kosten- 
frei zu liefernden Formulare werden auf Rechnung der Staatskasse angeschafft 
und — die Hauptregister in einem der Seelenzahl des einzelnen Standesamts- 
bezirks entsprechenden, für kleinere Standesamtsbezirke auf eine Mehrzahl von 
Jahren berechneten Umfange — den Standesbeamten kosten= und portofrei 
zugesandt. 
Die bei Inkrafttreten der Verordnung vorhandenen Bestände der alten 
Formulare sind in dem in § 28 der Ausführungsvorschristen des Bundesrats 
zugelassenen Umfange aufzubrauchen. 
8 10. 
Die Festsetzung der nach § 8 des Reichsgesetzes von den Gemeinden zu 
tragenden sächlichen Kosten steht in allen Fällen, in denen eine solche nötig wird, 
dem Amtsgerichte zu. 
811. 
Ju Fällen vorübergehender Behindernng des Standesbeanmten und seiner 
Vertreter oder in Fällen gleichzeitiger Erledigung dieser Amter hat die Gemeinde- 
behörde des Ortes, an welchem der Standesbeamte beziehungsweise dessen Stell- 
vertreter ihren Wohnsitz haben oder gehabt haben, dem zuständigen Amtsgerichte 
ohne Verzug Anzeige zu machen, damit in Gemäßheit des § 3 Abs. 1 des Reichs- 
gesebes die einstweilige Beurkundung des Personenstandes einem benachbarten 
Standesbeamten oder Stellvertreter übertragen werde. 
§ 12. 
Die Ortspolizeibehörde, welche zu einer Beerdigung vor erfolgter Eintragung 
des Sterbefalles in das Sterberegister Genehmigung erteilt hat (6 60 des Reichs-
	        
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