1912 197
Vorschriften zum Familienrecht.
Art. 126.
Die Bewilligung einer Befreiung von dem Ehehindernisse des § 1312 des
Bürgerlichen Gesebuchs steht dem Landesherrn zu.
Art. 127.
Die Bewilligung einer Befreiung von den Ehehindernissen der §8 1303
und 1313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie von dem Aufgebote steht dem
Ministerium zu.
Art. 128.
Wollen Ausländer oder Ausländerinnen im Fürstentume eine Ehe eingehen,
so haben sie ein Zeugnis der zuständigen Behörde ihres Heimatsstaates darüber
beizubringen, daß der Behörde ein nach den Geseben dieses Staates bestehendes
Ehehindernis nicht bekannt geworden ist.
Art. 129.
Ausländer haben außerdem ein Zeugnis der zuständigen Behörde ihres
Heimatsstaates darüber beizubringen, daß sie nach den Gesetzen dieses Staates ihre
Staatsangehörigkeit nicht durch die Eheschließung verlieren, sondern auf ihre Ehe-
frau und ihre ehelichen oder durch die nachfolgende Ehe legitimierten Kinder
übertragen.
Art. 130.
Die nach den Art. 128 und 129 erforderlichen Zeugnisse müssen von einem
Konsul oder Gesandten des Reichs mit der Bescheinigung versehen sein, daß die
das Zeugnis ausstellende Behörde für die Ausstellung zuständig ist.
Diese Vorschrift findet auf solche Zeugnisse keine Anwendung, welche nach
den Bestimmungen der Staatsverträge über die Beglaubigung der von öffentlichen
Behörden ausgestellten Urkunden keiner Beglaubigung bedürfen.
Art. 131.
Will ein Angehöriger der diesseits des Rheines gelegenen (rechtsrheinischen)
Gebietsteile des Königreichs Bayern eine Ehe eingehen, so hat er ein Zeugnis
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Vesreiung von
Ehehinder-
nissen und vom
Ausgebote.
Eheschliebung
von
Ausländerm.