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der Distriktsverwaltungsbehörde seiner Heimatsgemeinde darüber beizubringen, daß
der Eheschließung nach den in Bayern geltenden Vorschriften Über das Heimats-
recht ein Hindernis nicht entgegensteht.
Art. 132.
Soweit nach den bestehenden Staatsverträgen von den Angehörigen aus-
wärtiger Staaten die in den Art. 128 und 129 vorgeschriebenen Nachweise nicht
oder nicht in vollem Umfange erfordert werden sollen, behält es hierbei sein
Bewenden.
Art. 133.
Von den Vorschriften des Art. 128 und 129 kann das Ministerium Be-
freiung bewilligen.
Artt. 150.
Zur Entgegennahme sowie zur Aufnahme der in §8 1577 Abs. 2 und 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Erklärungen über den Namen einer
geschiedenen Frau ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke der Erklärende
seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines im Deutschen Reiche belegenen
Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Amtsgericht hat die
Erklärung dem Standesbeamten mitzuteilen, vor welchem die Ehe ge-
schlossen war.
Die Erklärung ist am Rande der über die Eheschließung bewirkten Ein-
tragung zu vermerken.
Art. 151.
Zur Entgegennahme der Erklärung, durch welche der Ehemann der Mutter
eines unehelichen Kindes mit Einwilligung der Mutter und des Kindes diesem
seinen Namen erteilt, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke der
Ehemann seinen Wohnsih oder in Ermangelung eines im Deutschen Reiche be-
legenen Wohnsihes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Amtsgericht hat die
Erklärung demjenigen Standesbeamten mitzuteilen, in dessen Geburtsregister der
Geburtsfall eingetragen ist.
Die Erklärung ist am Rande der über den Geburtsfall bewirkten Eintragung
zu vermerken.