Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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der Distriktsverwaltungsbehörde seiner Heimatsgemeinde darüber beizubringen, daß 
der Eheschließung nach den in Bayern geltenden Vorschriften Über das Heimats- 
recht ein Hindernis nicht entgegensteht. 
Art. 132. 
Soweit nach den bestehenden Staatsverträgen von den Angehörigen aus- 
wärtiger Staaten die in den Art. 128 und 129 vorgeschriebenen Nachweise nicht 
oder nicht in vollem Umfange erfordert werden sollen, behält es hierbei sein 
Bewenden. 
Art. 133. 
Von den Vorschriften des Art. 128 und 129 kann das Ministerium Be- 
freiung bewilligen. 
Artt. 150. 
Zur Entgegennahme sowie zur Aufnahme der in §8 1577 Abs. 2 und 3 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Erklärungen über den Namen einer 
geschiedenen Frau ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke der Erklärende 
seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines im Deutschen Reiche belegenen 
Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Amtsgericht hat die 
Erklärung dem Standesbeamten mitzuteilen, vor welchem die Ehe ge- 
schlossen war. 
Die Erklärung ist am Rande der über die Eheschließung bewirkten Ein- 
tragung zu vermerken. 
Art. 151. 
Zur Entgegennahme der Erklärung, durch welche der Ehemann der Mutter 
eines unehelichen Kindes mit Einwilligung der Mutter und des Kindes diesem 
seinen Namen erteilt, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke der 
Ehemann seinen Wohnsih oder in Ermangelung eines im Deutschen Reiche be- 
legenen Wohnsihes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Amtsgericht hat die 
Erklärung demjenigen Standesbeamten mitzuteilen, in dessen Geburtsregister der 
Geburtsfall eingetragen ist. 
Die Erklärung ist am Rande der über den Geburtsfall bewirkten Eintragung 
zu vermerken.
	        
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