16 1912
Gärten, Wiesen, Wälder, Gebäude, Wasserflächen pp., nicht minder Karteuschrift in
einem dem Prüfungszweck entsprechenden Umfang enthalten.
Das Vorbild zu der Probekarte hat der Kandidat aus eigenen Mitteln zu
beschaffen und zugleich mit der Probekarte zu den Prüfungsakten abzuliefern.
Die Probekarte soll mindestens vier Quadratdezimeter mit Zeichuung bedeckter
Fläche umfassen, jedoch mit Einschluß eines mindesteus 1 cm breiten freien Randes
über den Umfang des gewöhnlichen Aktenformats (33 cm und 21 cm) nicht
hinausgehen und auf gutes Zeichenpapier, welches mit Leinwand unterzogen ist,
gezeichnet werden. In derselben müssen die Acker, Gärten, Wiesen, Wälder, Ge-
bäude, Wege, Wasserflächen usw. außer durch die übliche Federzeichnung auch durch
das vorgeschriebene entsprechende Kolorit unterschieden werden, selbst wenn das
Original solches Kolorit nicht enthält.
Unter der Probekarte hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbständig
angefertigt habe. Eine Verletzung dieser Versicherung wird je nach dem Grade
der Verschuldung mit dem Ausschluß von der Prüfung für immer oder auf Zeit
durch das Ministerium geahndet.
Nach erfolgter Ablieferung der Probearbeit prüft die Kommission die Richtig-
keit und Vollständigkeit der Karte und die Sauberkeit und die Güte der Zeichnung.
Wird sie als genügend befunden, so wird der Tag des Beginnes der schriftlichen
Prüfung bestimmt und der Kandidat zu dieser vorgeladen.
Prüfungsgegenstände.
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Gegenstände der Landmesserprüfung sind folgende:
1. Elementare Mathematik,
mit Einschluß der Anfangsgründe der darstellenden Geometrie, ferner der sphärischen
Trigonometrie, soweit dieselbe in der Geodäsie in Betracht kommt.
2. Analhtische Geometrie,
a) aus der analytischen Geometrie der Ebene:
Linear= und Polar-Koordinaten. Die gerade Linie. Die Kegelschnitte.
Allgemeine Gleichung der Linien zweiten Grades.
b) aus der analytischen Geometrie des Raumes:
Koordinatensysteme. Die ebene Fläche. Gleichungen der Umdrehungsflächen