Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 207 
Anlage V zu § 38 der Anterweisung. 
Muster zur Eintragung des Kindes einer Witwe oder geschiedenen Frau. 
1. Wenn der Tag der Ehetrennung urkundlich nachgewiesen ist: 
Fdolsfadkt, den 7. %be19. 
Vor dem unterzeichnelen Standesbeamten erschien heuie, der Persönlichleit nach bekannt, 
die Hebamme Karolsue Asölter wohnhaft in 4%t, und zeigte an, daß in ihrer Gegen- 
wart von der l#e# n geEsmmermicht ehetscter Religion, von ihrem 
Ehemanne dem J/ Meligion, wohnhaft zu Leipriq, seit 
dbem 70. c 197/ rechtskräftig geschieden, wohnhaft in 7 n a a icölsten 
Terenber des Jahres tausend neunhundert und elf normittags um cene Uhr ein Knabe ge- 
boren worden sei und daß das Kind die Vornamen C(urk ’erhalten habe. 
Vorgelesen, genehmigt und unlerschrieben 
Karolinc Aföller. 
Der Standesbeamte. 
. 
2. Wenn der Tag der Ehetrennung urkundlich nicht nachgewiesen ist: 
Itudolstadt, ben 20. Hexember IMI. 
und zeigte an, daß in ihrer Gegenwart 
von ber Wilbelnine Areichrut —** * erungelixeher Religiou, Wihve des am 70. Vr- 
bruur 1910 — vor mehr als 302 Tagen — iu Ieimar rerslorbenen Scliuhniacehers Kart 
Teschordl, enra#ngellischter Religion, — oder: von ihrem Ehemanne dem Schuhmaeher RKurt 
Keichardf, eramgelzcher Religion, wohnhaft in #ear, am 70. Februar 1010 vor mehr als 
302 Tagen- rechtskräftig geschieden, wohnhaft in Iticlolstudi, ʒu Itudolsludt am sünfrehnten 
Deremhe- des Jahres lansend neunhundert eccchmitlags um ¼47#%## Uhr ein 
A#a#kesien geboren worden sei und daß das Kind die Vornamen Uaria Anna erhallen habe. 
Der Todestag des Ehemannes — der Tay der Rechtskraft des Scheidungsurteils — 
ist urkundlich nicht festgestellt worden. 
Vorgelesen, genehmigl und unterschrieben 
Kurosine löller. 
Der Standesbeamte. 
X. 
30“
	        
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