Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

208 1912 
3. Wenn der Tag der Ehetrennung dem Anzeiger unbelannt ist: 
Itudolstadt, den 20. Dexember 1970. 
und zeigte an, daß in ihrer Gegenwart von 
der ilelnih Neiciar. eborenen Topel, erangelischer Religion, — Witwe des in Herlin 
rerstarbenen Schuhmachers Kart Neicharckk, — von ihrem Ehemann dem Siemcher Kart 
Iteichardi, erangelischer Religion, wohnhast in H'eimar, geschieden, — zu Kurckotskackt, am 
siinsrehnlen Derember des Jahres tansend neunhundert tnd aehn, nachmittags um drei Uhr 
ein Astidehen geboren worden sei und daß das Kind die Vornamen Alaria Anna erhallen habe. 
Der Tag der Auflösung der Ehe ist unbekannt. 
Vorgelesen, genehmigt und unierschrieben 
Karoline Alöõller. 
Der Stande-beamte. 
N. 
Anlage UVI zu § 41 der Unterweisung. 
Muster zu Eintragungen über die Ehelichkeitserklärung eines unehelichen Kindes. 
Am Rande des Geburtsregisters: 
Zufolge urkundlicher Verfügung des Fürstlichen Ministeriums in Nckokstackt 
vom 1. November 1911 ist das nebenstehend eingetragene Kind auf Antrag seines 
Vaters des Kaufmanns Johann Friedrich Ik##tler in Toichhel für ehelich erklärt worden. 
1723 des Bürgerlichen Gesetzbuches.) 
Milolstackt, den 15. November 1911. 
Der Stanbesbeamte. 
N.
	        
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