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1912
14. Ob und wie beide mit—
einander verwandt oder
verschwägert sind oder
durch Annahme an Kin—
desstatt in einem Ver—
hältnisstehen, durch wel-
ches die Ehe zwischen
ihnen verboten ist.
88 1310, 1311
des Bürgerlichen Gesetzbuches.)
à
des Bräutigams.
15. Elterliche Zustimmung.
(§ 1305 des Bürgerlichen Gesetzbuches.)
16. Genehmigung des Vor-
mundes.
(8§ 1304 des Bürgerlichen Gesetzbuches.)
—— —. ———.8—
17. Genehmigung der Dienst-
behörde.
(§ 1315 des Bürgerlichen Gesetzbuches.)
18. Zeugnisse über die Zu-
lässigkeit der Cheschlie-
hung für Ausländer und
Ausländerinnen.
(6 1315 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches. Art. 128 und 129
des Ausführungsgesetzes dazu.)
b.
der Braut.
19. Verehelichungszeugnis
für Bayernausdenrechts-
rheinischen Landesteilen.
(Art. 131 des Ausführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche.)
20. Ob unverheiratet oder
verheiratet gewesen.
(§ 1309 des Bürgerlichen Gesetzbuches.)
21. Wie und seit wann die
vorige Ehe getrennt ist.
(8§§ 1309 und 1313
des Bürgerlichen Gesetzbuches.)
22. Befreiung zur Wieder-
verheiratung.
(8 1312 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Art. 126 und 127 des Ausführungs-
gesetzes dazu.)
23. Obaus der früheren Ehe
minderjährige Kinder
vorhanden und die Ver-
mögensauseinanderset-
zung mitdiesen erfolgtist.
(§ 1314 des Bürgerlichen Gesetzbuches.)
——
der Verlobten:
Unterschrift
des Standesbeamten:
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