Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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1912 
  
  
14. Ob und wie beide mit— 
einander verwandt oder 
verschwägert sind oder 
durch Annahme an Kin— 
desstatt in einem Ver— 
hältnisstehen, durch wel- 
ches die Ehe zwischen 
ihnen verboten ist. 
88 1310, 1311 
des Bürgerlichen Gesetzbuches.) 
à 
des Bräutigams. 
  
15. Elterliche Zustimmung. 
(§ 1305 des Bürgerlichen Gesetzbuches.) 
16. Genehmigung des Vor- 
mundes. 
(8§ 1304 des Bürgerlichen Gesetzbuches.) 
  
  
  
—— —. ———.8— 
17. Genehmigung der Dienst- 
behörde. 
(§ 1315 des Bürgerlichen Gesetzbuches.) 
18. Zeugnisse über die Zu- 
lässigkeit der Cheschlie- 
hung für Ausländer und 
Ausländerinnen. 
(6 1315 Absatz 2 des Bürgerlichen 
Gesetzbuches. Art. 128 und 129 
des Ausführungsgesetzes dazu.) 
  
  
b. 
der Braut. 
  
  
  
  
  
19. Verehelichungszeugnis 
für Bayernausdenrechts- 
rheinischen Landesteilen. 
(Art. 131 des Ausführungsgesetzes 
zum Bürgerlichen Gesetzbuche.) 
  
  
20. Ob unverheiratet oder 
verheiratet gewesen. 
(§ 1309 des Bürgerlichen Gesetzbuches.) 
  
  
  
21. Wie und seit wann die 
vorige Ehe getrennt ist. 
(8§§ 1309 und 1313 
des Bürgerlichen Gesetzbuches.) 
  
  
22. Befreiung zur Wieder- 
verheiratung. 
(8 1312 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 
Art. 126 und 127 des Ausführungs- 
gesetzes dazu.) 
23. Obaus der früheren Ehe 
minderjährige Kinder 
vorhanden und die Ver- 
mögensauseinanderset- 
zung mitdiesen erfolgtist. 
(§ 1314 des Bürgerlichen Gesetzbuches.) 
—— 
  
der Verlobten: 
  
Unterschrift 
  
des Standesbeamten: 
— — — —
	        
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