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1912
7. Nivellieren.
a) Geometrische Längen= und Flächen-Nivellements. Ausführung derselben im
Felde, insbesondere auch das Nivellieren von Wasserläufen und das Peilen
der Längen= und Querprofile usw. Auftragen von Längen= und Quer-
profilen, Entkwersen der Niveankurven durch Abstecken im Terrain, aus
Profilen und aus zerstreuten Höhenpunkten.
b) Trigonometrisches Nivellement auf Grund von trigonometrisch bestimmten
oder von Plänen entnommenen oder direkt gemessenen Zieldistanzen (Distanz-
messer). Einfluß der Refraktion der Lichtstrahlen.
P) Barometrische Höhenmessungen.
4) Kenntnis der allgemeinen Bestimmungen über die Ausführung der Nivelle=
ments und die Zeichnung der Nivellementspläne.
Tracieren oder Vorerhebungen, Massenberechnungen und Absteckungen
zum Erd= und Wasserban.
a) Anwendung von Längen= und Flächennivellements auf besondere wirtschaft-
liche Untersuchungen, Bestimmung der Wassermengen in kleineren fließen-
den Gewässern.
b) Ergänzung fertiger Sitnationspläne durch Flächennivellements, Verbindung
der leßteren mit der Horizontalaufnahme (Tachymetrie).
I) Massennivellement und Massenberechnung.
d) Übertragen von Linien aus Pläuen in das Gelände. Kurvenabsteckung.
9. Instrumentenkunde.
Die zum Landmessen, Nivellieren und Tracieren, zum Kopieren, Reduzieren
und Entwerfen der Karten, sowie zur Flächenbestimmung dienenden Instrumente
nach ihrer Einrichtung und Handhabung, ihren Mängeln, ihrer Prüfung und
Berichtigung.
10. Rechtskunde.
Kenntnis der bestehenden Gesetze und Vorschriften über diejenigen Rechts-
verhältnisse, welche bei den Arbeiten der Landmesser hauptsächlich in Betracht
kommen.