Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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1912 
7. Nivellieren. 
a) Geometrische Längen= und Flächen-Nivellements. Ausführung derselben im 
Felde, insbesondere auch das Nivellieren von Wasserläufen und das Peilen 
der Längen= und Querprofile usw. Auftragen von Längen= und Quer- 
profilen, Entkwersen der Niveankurven durch Abstecken im Terrain, aus 
Profilen und aus zerstreuten Höhenpunkten. 
b) Trigonometrisches Nivellement auf Grund von trigonometrisch bestimmten 
oder von Plänen entnommenen oder direkt gemessenen Zieldistanzen (Distanz- 
messer). Einfluß der Refraktion der Lichtstrahlen. 
P) Barometrische Höhenmessungen. 
4) Kenntnis der allgemeinen Bestimmungen über die Ausführung der Nivelle= 
ments und die Zeichnung der Nivellementspläne. 
Tracieren oder Vorerhebungen, Massenberechnungen und Absteckungen 
zum Erd= und Wasserban. 
a) Anwendung von Längen= und Flächennivellements auf besondere wirtschaft- 
liche Untersuchungen, Bestimmung der Wassermengen in kleineren fließen- 
den Gewässern. 
b) Ergänzung fertiger Sitnationspläne durch Flächennivellements, Verbindung 
der leßteren mit der Horizontalaufnahme (Tachymetrie). 
I) Massennivellement und Massenberechnung. 
d) Übertragen von Linien aus Pläuen in das Gelände. Kurvenabsteckung. 
9. Instrumentenkunde. 
Die zum Landmessen, Nivellieren und Tracieren, zum Kopieren, Reduzieren 
und Entwerfen der Karten, sowie zur Flächenbestimmung dienenden Instrumente 
nach ihrer Einrichtung und Handhabung, ihren Mängeln, ihrer Prüfung und 
Berichtigung. 
10. Rechtskunde. 
Kenntnis der bestehenden Gesetze und Vorschriften über diejenigen Rechts- 
verhältnisse, welche bei den Arbeiten der Landmesser hauptsächlich in Betracht 
kommen.
	        
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