Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 er- 
Die Vereidigung der Beisiber (6 1 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung) erfolgt 
in der Weise, daß der Vorsitzende an sie die Worte richtct: 
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten 
eines Veisthers des Oberversicherungsamtes getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme 
nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.“ 
Die Beisitzer leisten den Eid, indem jeder einzelne die Worte spricht: 
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“ 
Der Schwörende hat bei der Eidesleistung die rechte Hand zu erheben. 
Soweit die Beisitzer bereits als Beisiper eines Schiedsgerichts verpflichtet sind, 
genügt die Verweisung auf die frühere Verpflichtung. 
III. Versicherungsämter. 
1. Versicherungsämter werden bei den Laudratsämtern für deren Bezirke und 
bei dem Stadtgemeindevorstand in Rudolstadt für den Stadtbezirk daselbst errichtet. 
Die Versicherungsämter beginnen ihre Tätigkeit am 1. Oktober 1912. 
2. Ständige Stellvertreter des Vorsitzenden der staatlichen Versicherungsämter 
sind die hierzu besonders bestellten Beamten, sowie die Beamten der Landratsämter, 
die nach Landesrecht zur allgemeinen Stellvertretung des Landrats befugt sind. 
Ihre Vereidigung sowie die der Hilfskräfte des Versicherungsamtes (§ 1 der Kaiser- 
lichen Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Versicherungsämter vom 
24. Dezember 1911 — R. G. Bl. S. 1107 —) erfolgt, soweit sie nicht bereits 
einen Diensteid geleistet haben, nach den für die Eidesleistung der Staatsbeamten 
geltenden Vorschriften. 
Die ständigen Stellvertreter des Vorsipenden des bei dem Stadtgemeinde- 
vorstande in Rudolstadt errichteten Versicherungsamtes werden unter Beachtung der 
Bestimmungen des § 39 der Reichsversicherungsordnung nach Maßgabe der Vor- 
schriften der Gemeindeordnung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt vom 
9. Juni 1876 (Ges. S. S. 69) bestellt und verpflichtet. 
3. Die Vereidigung der Versicherungsvertreter bei den Versicherungsämtern 
(5 1 der Kaiserlichen Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Versiche- 
rungsämter vom 24. Dezember 1911 — R. G. Bl. S. 1107 —) erfolgt durch 
Ableistung des folgenden Eides, der den zu Vereidigenden vorzusprechen ist: 
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten 
eines Versicherungsvertreters des Versicherungsamtes getreulich zu erfüllen und Ihre 
Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.“ 
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