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Die Vertreter leisten den Eid, indem jeder einzelne die Worte spricht:
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“
Der Schwörende hat bei der Eidesleistung die rechte Hand zu erheben.
Die Vorschriften gelten auch für die Verpflichtung der nach dem Artikel 8
des Einführungsgesebes zur Reichsversicherungsordnung bis auf weiteres heran-
zuziehenden Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei der unteren Ver-
waltungsbehörde (§ 61 des Innvalidenversicherungsgesetzes).
4. Die den Versicherungsämtern im § 1580 Abs. 1 der Reichsversicherungs-
ordnung zugewiesenen Aufgaben werden für Betriebe, die unter bergpolizeilicher
Aussicht stehen, durch das Bergamt Köniß zu Saalfeld wahrgenommen.
Will ein Versicherungsamt gemäß § 1580 Abs. 2 der Reichsversicherungs-
ordnung die Einnahme des Augenscheins bei einem solchen Betriebe selbst vor-
nehmen, so hat es sich vorher mit dem Bergamte ins Einvernehmen zu setzen.
Das Bergamt bestimmt, in welcher Weise die Augenscheinseinnahme vorgenommen
werden soll.
Nach dem §& 1580 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung vorgebrachte Be-
schwerden bewirken Ausschub, auch wenn es sich um Betriebe handelt, die unter
bergpolizeilicher Aufsicht stehen.
5. Ist eine Orts= oder Landkrankenkasse für mehrere Gemeinden (selbständige
Gutsbezirke) errichtet, so bilden diese einen Zweckverband. Der Umfang der Rechte
und Pflichten der Gemeinden regelt sich nach der bei der letten Volkszählung fest-
gestellten Seelenzahl. Soweit noch weitere Bestimmungen erforderlich sind, wird
deren Erlaß dem Versicherungsamt übertragen.
IV. Ubergangsvorschriften.
1. Für das Gebiet der Krankenversicherung wird bis zu dem Tage, an dem
die Vorschriften des zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung in Kraft treten,
das Oberversicherungsamt als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 84 des
Krankenversicherungsgesetzes bestimmt.
Die Sachen, die bei den bisherigen höheren Verwaltungsbehörden im Sinne
des Krankenversicherungsgesetzes anhängig sind, werden am 1. Oktober 1912 in der
Lage, in der sie sich befinden, an das Oberversicherungsamt abgegeben und sind
von diesem zu erledigen.
2. Für das Gebiet der Unfallversicherung wird bis zu dem Tage, an dem
die Vorschriften des dritten Buches der Reichsversicherungsordnung in Kraft gesetzt