1912 19
Art und Gang der Prüfung.
8 8.
Die Prüfung zerfällt in
a) eine schriftliche,
b) eine praktische und
J) eine mündliche.
Die schriftliche und die praktische Prüfung gehen der mündlichen voraus.
Die schriftliche Prüfung soll in drei Tagen erledigt sein; auf die praktische
und die mündliche Prüfung sind in der Regel je 1 Tag zu verwenden. Bei der
praktischen Prüfung muß mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission zugegen
sein. Auch über die praktische Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches
den Gang und die Ergebnisse der Prüfung erkennen läßt.
89.
1. Zunächst hat der Kandidat eine nicht große, aber zweckmäßig gewählte
Abteilung aus der Karte (8 5) unter Aufsicht eines Beamten zu kopieren und
durch Zeichnungsart und Schrift zu beweisen, daß die Probekarte von ihm allein
gczeichnet sein könne.
Sodann hat der Kandidat, ebensalls unter der Aussicht eines Beamten, die
ihm zu erteilenden Aufgaben schriftlich zu beantworten.
2. Für die schriftliche Prüfung sind mindestens sechs Aufgaben aus den
Disziplinen (§ 7) unter 1 bis 5 und mindestens ebensoviele Aufgaben aus den
Disziplinen 6 bis 9 zu erteilen. Durch diese Bestimmung ist nicht ausgeschlossen,
auch eine größere Anzahl von Aufgaben zu stellen, insofern nach den im voraus
festgestellten Lösungsfristen deren Bearbeitung innerhalb drei Tagen ermöglicht
werden kann.
3. Von den Aufgaben, welche numeriert und auf denen die zur Lösung zu
gewährenden Fristen verzeichnet sind, ist immer nur eine dem Kandidaten zu er-
teilen, nach Ablauf der Frist folgt eine andere Aufgabe, auch wenn die vorher-
gegangene nicht, oder nicht vollständig gelöst sein sollte. Die bei der Lösung der
einen Aufgabe gegen die gestellte Frist weniger verwendete Zeit kann den für die
folgenden Aufgaben gestellten Fristen hinzugerechnet werden.
4. Die schriftlichen Arbeiten hat der Kandidat unter Beifügung des Datums
mit seiner Namensunterschrift zu versehen. Außerdem hat der aufsichtsführende
Beamte die Zeit der Stellung der Aufgabe und der Ablieferung der Arbeit auf