1912 236
Grund eines dem für Staatsbeamte geltenden Verfahren entsprechenden
Dienststrafverfahrens ergangen sind;
. gegen die in § 3 Ziff. 2 benannten Entscheidungen in polizeilichen An-
gelegenheiten;
gegen die Entscheidungen über Heranziehung zu den Gemeindesteuern
oder zu den anderen auf Gesetz oder Ortsstatut beruhenden öffentlichen
Gemeindeabgaben und Lasten, soweit nur die Höhe der veranlagten
Steuer in Frage kommt;
gegen die in 8 3 Ziff. 3 und 4 bezeichneten Entscheidungen, insoweit
das Ergebnis einer Schätung angefochten werden soll;
gegen Beschlüsse, welche Genehmigungen, Bestätigungen, Dispensationen
oder ähnliche dem behördlichen Ermessen unterliegende Angelegenheiten
betreffen, mit Ausnahme der Entscheidung über Einwendungen gegen
die Feststellung eines Bebanungsplaus gemäß 8§ 6 der Bauordnung vom
20. April 1894 (Ges. S. S. 93);
gegen die nach Artikel 8 Abs. 3 des Geseyes vom 11. Juli 1899, be-
treffend die Ausführung der Zivilprozehordnung und der Konkursordnung
(Ges. S. S. 111), dem Ministerium zugewiesenen Entscheidungen;
gegen die auf Grund des Berggesetzes vom 20. März 1894 (Ges. S.
S. 19) ergangenen Entscheidungen mit Ansnahme der im Grund-
abtretungsverfahren nach 55 154 Abs. 4, 155 Abs. 3 und 5 ergangenen
Entscheidungen des Ministeriums, soweit nicht nach § 154 Abs. 5 der
Rechtsweg zulässig ist;
gegen die auf Grund der Gesetze über die Bekämpfung von Viehseuchen
und die Beseitigung der Tierkadaver ergangenen Entscheidungen;
. gegen einstweilige Maßregeln und Zwischenentscheidungen;
gegen Entscheidungen, bei denen der ordentliche Rechtsweg beschritten werden
kann, jedoch unbeschadet der Vorschriften des § 3 Ziff. 5 und des § 5.
Offentliche Abgaben und Lasten im Sinne des Absab 1 Ziff. 3 sind auch
die Abgaben für die Herstellung und Unterhaltung von Straßen und Plätzen, die
Abgaben für die Kanalisation, die Besihveränderungsabgaben, sowie die anderen
Abgaben und Lasten für gemeinnützige Zwecke aller Art.
Endlich ist die Anfechtungsklage ausgeschlossen, wenn in dem vorangegangenen
Verfahren vor den Verwaltungsbehörden die für die Einlegung der Rechtsmittel
vorgeschriebenen Fristen oder Förmlichkeiten nicht eingehalten worden sind.
84
·9#
#
**-
—
“*
—
S