Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 230 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
19. Stück vom Jahre 1912. 
Inhalt: Ministerial Vekanntmachung zur weileren Ausführung der Gewerbeordnung S. 230ff. 
— Ministerial-Bekanntmachung, betressend die Gewährung von Beihilfen an bedürf- 
tige Kriegsleilnehmer S. 278. 
LNXXXV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 7. Oktober 1912 
zur weiteren Ausführung der Gewerbeordunng. 
  
Zur weiteren Ausführung der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 26. Juni 1900 (R. G. Bl. S. 871), des Gesetzes vom 28. Dezember 
1908 (R. G. Bl. S. 667), des Gesetzes vom 27. Dezember 1911 (N. G. Bl. 1912 
S. 139) und gemäß § 95 Abs. 2 des Berggesetzes vom 20. März 1894 (Ges.= 
Samml. S. 19) wird unter Aufhebung der Ministerial-Bekanntmachung vom 
29. März 1892 (Ges. Samml. S. 17) folgendes bestimmt: 
A. Arbeitsbücher und Arbeitszeugnisse. 
(§& 107 bis 114 der Gewerbeordnung.) 
Allgemeine Bestimmungen. 
I. Eines Arbeitsbuchs bedürfen die aus der Volksschule entlassenen minder= 
jährigen gewerblichen Arbeiter ohne Unterschied des Geschlechts. Hiernach sind 
Personen unter 21 Jahren von der Führung eines Arbeitsbuchs entbunden, sofern 
sie nach den geltenden Bestimmungen für volliährig erklärt sind. 
Zu den „gewerblichen Arbeitern“, welche für den Fall der Minderjährigkeit 
zur Führung eines Arbeitsbuchs verpflichtet sind, gehören, wie aus der Fassung 
der Uberschrift des Titels VII der Gewerbeordnung erhellt, auch die Betriebs- 
beamten, Werkmeister und Techniker. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 2. November 1912. 
Farsl. Schwarzb.-Nudolft. Gesehsammlung I.XXIII. 35
	        
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