Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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behörde nur auf Antrag des Gewerbetreibenden und nur in Fällen dringenden 
Bedürfnisses zu erteilen. Ein solches ist in der Regel nur anzunehmen für kleinere, 
nicht ständige Betriebe (Ziegeleien, Steinbrüche usw.) und Bauten, wenn eine zur 
Vornahme der Lohnzahlungen geeignete Räumlichkeit auf der Betriebsstätte oder 
in deren Nähe nicht vorhanden, ihre Beschaffung auch ohne unverhältnismäßige 
Kosten und Schwierigkeiten nicht zu bewirken ist. Voraussezung der Genehmigung 
ist, daß Fürsorge getroffen ist, daß die ausgelöhnten Arbeiter nicht zur Entnahme 
von Speisen und Getränken oder Waren verleitet werden. 
Bei Erteilung der Erlaubnis ist stets der jederzeitige Widerruf ausdrücklich 
vorzubehalten. Für größere Bauten und sländige Betriebe ist die Erlaubnis nie- 
mals zu erteilen. Abschrift der schriftlich zu erteilenden Erlaubnis ist der höheren 
Verwaltungsbehörde einzureichen. 
In §5 134 ist die bisherige Vorschrift, daß in Fabriken für die minderjährigen 
Arbeiter Lohnzahlungsbücher einzurichten sind, beseitigt; dagegen ist nunmehr vor- 
geschrieben worden, daß in allen Betrieben mit mindestens 20 Arbeitern den 
Arbeitern bei der regelmäßigen Lohnzahlung ein schriftlicher Beleg über den Betrag 
des verdienten Lohnes und der einzelnen Arten der vorgenommenen Abzüge aus- 
zuhändigen ist. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift sind durch § 150 Abs. 1 
Nr. 2 mit Strafe bedroht. 
Es erscheint deshalb geboten, alsbald die von ihr betroffenen Gewerbennter= 
nehmer in geeigneter Weise auf sie aufmerlsam zu machen. 
D. Fortbilöungs- und Fachschulen. 
Zum Besuche der Fortbildungsschule können durch Ortsstatut nichl nur die 
am Schnlorte wohnenden, sondern auch die dort beschäftigten gewerblichen Arbeiter 
verpflichtet werden. Die Unterrichtszeiten werden von der zuständigen Behörde 
festgesebt und bekannt gemacht. In der Regel wird sich die für amtliche Bekannt- 
machungen sonst übliche Form empfehlen; es genügt aber auch jede andere Form, 
die die festgesetzten Unterrichtszeiten ausreichend zur Kenntnis der Schulpflichtigen 
und ihrer Arbeitgeber bringt. 
Unter allen Umständen ist der Versuch zu machen, mit der beteiligten Ge- 
meinde im Wege der Verhandlung zum Einvernehmen zu gelangen, bevor von 
der durch § 120 Absatz 4 gewährten Befugnis Gebrauch gemacht wird.
	        
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