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mit weniger als 10 Arbeitern, in denen durch elementare Kraft bewegte
Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, und in denuen
der Arbeitgeber nicht ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen
beschäftigt (§ 154 Abs. 3);
3.“) nach Maßgabe der Verordnungen vom 31. Mai 1897 (Reichsgeseßblatt
S. 459) und vom 17. Februar 1904 (Reichsgesetzblatt S. 62) Werk-
stätten mit weniger als 10 Arbeitern,
a) in denen die Anfertigung oder Bearbeitung von Männer= und Kuaben=
kleidern (Röcken, Hosen, Westen, Mänteln u. dergl.) im großen erfolgt,
b) in denen Frauen= und Kinderkleidung (Mäntel, Kleider, Umhänge u. dergl.
im großen oder auf Bestellung nach Maß für den persönlichen Bedarf
der Besteller angefertigt oder bearbeitet wird,
) in denen Frauen= und Kinderhüte besetzt (garniert) werden,
in denen die Anjertigung oder Bearbeitung von weißer und bunter
Wäsche im großen erfolgt.
II. Die Anzeige ist schriftlich zu erstatten und muß ersehen lassen, ob in
dem Betriebe Kinder unter 14 Jahren, junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren,
und Arbeiterinnen über 16 Jahre, oder welche dieser drei Arbeiterklassen beschäf-
tigt werden sollen. Jede eingehende Anzeige ist von der Ortspolizeibehörde als-
bald dem Gewerbeinspektor zu übersenden. Dieser hat zu prüfen, ob die Anzeige
alle im § 138 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben enthält, und, wenn dies nicht
der Fall ist, ihre Vervollständigung zu veranlassen.
Die Anzeigen sind der Ortspolizeibehörde zurückzusenden und von dieser nach
Berichtigung des Katasterblaltes, welches sie für jede gewerbliche Anlage nach dem
Muster Anlage B zu führen hat, zu den Akten der betreffenden gewerblichen An-
lage zu nehmen.
Aushänge.
III. Jeder Arbeitgeber, welcher die im § 138 vorgeschriebene Anzeige ge-
macht hat, ist von der Ortspolizeibehörde alsbald schriftlich darauf hinzuweisen,
daß er in den Räumen, in denen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäf-
II. Die Anzeigepflicht ist vereinfacht und es genügt,
1. für die übrigen Motonverksäulten mit weniger als 10 Arbeilern eine Angabe der Lage der Werk-
ställe und der Arl des Vetriebes,
2. für die nonsektionswerlstälten mil weniger als 10 Arbeitern eine Angabe über die Lage der
Werkstälte.
.) Siehe Anmerlung zu Ziff. 2.
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