Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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250 1912 
tigt werden, den in § 138 Abs. 2 erwähnten, in der Anlage C abgedruckten 
Auszug aus den Bestimmungen der Gewerbeordnung, und, sofern er jugendliche 
Arbeiter beschäftigt, daß er in den betreffenden Arbeitsräumen außerdem das im 
*& 138 Abs. 2 erwähnte Verzeichnis (Muster D) auszuhängen hat. 
Für Motorwerkstätten mit weniger als 10 Arbeitern erhalten die in den 
Arbeitsräumen auszuhängenden Auszüge aus den Bestimmungen über die Be- 
schäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern die aus der Ministerial- 
bekanntmachung vom 15. Februar 1901 (Ges.-Samml. S. 9) ersichtliche Fassung. 
Für die unter I Abs. 2 Za—d ausfgeführten Konfektionswerkstätten gelten 
die Vorschriften des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an Stelle des Musters An- 
lage C die Muster nach der Bekanntmachung des Fürstlichen Ministeriums vom 
14. Juni 1904 (Ges.-Samml. S. 19), betreffend die Werkstätten der Kleider= und 
Wäschekonfektion, treten. 
G. Kusnahmen für einzelne Betriebe. 
(65 138a, 139 der Gewerbeordnung.) 
Allgemeines. 
I. Für einzelne Betriebe können Ausnahmen von den Bestimmungen des 
* 135 Abs. 2, 3, der 8§§ 136, 137 Abs. 1 bis 4 zugelassen werden und zwar: 
a) wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit: eine Verlänge- 
rung der Arbeitszeit von Arbeiterinnen über 16 Jahre an den Wochen- 
tagen außer Sonnabend bis 9 Uhr abends und bis zu 12 Stunden 
unter der Voraussezung, daß die zu gewährende unnnterbrochene Ruhe- 
zeit nicht weniger als 10 Stunden beträgt (6 1383 Abs. 1 bis 4); 
b) bei den im 3 lböc Abs.1 Ziff. 3, 4 bezeichneten Arbeiten: eine 
Beschäftigung der Arbeiterinnen über 16 Jahre, die kein Hauswesen 
zu bejorgen haben und eine Fortbildungsschule nicht besuchen, an Sonn- 
abenden und Vorabenden von Festtagen von 5 Uhr nachmittags bis 
8 Uhr abends unter der Voraussetzung, daß diese Arbeiterinnen am 
folgenden Sonn= oder Festtag arbeitsfrei bleiben (§ 138a Abs. 5); 
J) wegen Unterbrechung des regelmäßigen Betriebs durch Natur- 
ereignisse oder Unglücksfälle: eine Verlängerung der Arbeitszeit, 
Gestattung der Nachtarbeit, Beschränkung der Pausen und unnnter-
	        
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