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tigt werden, den in § 138 Abs. 2 erwähnten, in der Anlage C abgedruckten
Auszug aus den Bestimmungen der Gewerbeordnung, und, sofern er jugendliche
Arbeiter beschäftigt, daß er in den betreffenden Arbeitsräumen außerdem das im
*& 138 Abs. 2 erwähnte Verzeichnis (Muster D) auszuhängen hat.
Für Motorwerkstätten mit weniger als 10 Arbeitern erhalten die in den
Arbeitsräumen auszuhängenden Auszüge aus den Bestimmungen über die Be-
schäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern die aus der Ministerial-
bekanntmachung vom 15. Februar 1901 (Ges.-Samml. S. 9) ersichtliche Fassung.
Für die unter I Abs. 2 Za—d ausfgeführten Konfektionswerkstätten gelten
die Vorschriften des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an Stelle des Musters An-
lage C die Muster nach der Bekanntmachung des Fürstlichen Ministeriums vom
14. Juni 1904 (Ges.-Samml. S. 19), betreffend die Werkstätten der Kleider= und
Wäschekonfektion, treten.
G. Kusnahmen für einzelne Betriebe.
(65 138a, 139 der Gewerbeordnung.)
Allgemeines.
I. Für einzelne Betriebe können Ausnahmen von den Bestimmungen des
* 135 Abs. 2, 3, der 8§§ 136, 137 Abs. 1 bis 4 zugelassen werden und zwar:
a) wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit: eine Verlänge-
rung der Arbeitszeit von Arbeiterinnen über 16 Jahre an den Wochen-
tagen außer Sonnabend bis 9 Uhr abends und bis zu 12 Stunden
unter der Voraussezung, daß die zu gewährende unnnterbrochene Ruhe-
zeit nicht weniger als 10 Stunden beträgt (6 1383 Abs. 1 bis 4);
b) bei den im 3 lböc Abs.1 Ziff. 3, 4 bezeichneten Arbeiten: eine
Beschäftigung der Arbeiterinnen über 16 Jahre, die kein Hauswesen
zu bejorgen haben und eine Fortbildungsschule nicht besuchen, an Sonn-
abenden und Vorabenden von Festtagen von 5 Uhr nachmittags bis
8 Uhr abends unter der Voraussetzung, daß diese Arbeiterinnen am
folgenden Sonn= oder Festtag arbeitsfrei bleiben (§ 138a Abs. 5);
J) wegen Unterbrechung des regelmäßigen Betriebs durch Natur-
ereignisse oder Unglücksfälle: eine Verlängerung der Arbeitszeit,
Gestattung der Nachtarbeit, Beschränkung der Pausen und unnnter-