Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 251 
brochenen Ruhezeit für die jugendlichen und weiblichen Arbeiter (6( 139 
Abs. 1); 
4) wegen der Natur des Betriebs oder aus Rücksichten auf die 
Arbeiter: Gestattung der Arbeitszeit zur Nachtzeit und au Vorabenden 
von Sonn= und Festtagen sowie Abkürzung und Wegfall der Pausen 
für jugendliche und weibliche Arbeiter, aber ohne Uberschreitung der 
geseplichen Arbeitsdauer, ohne Einschränkung der ununterbrochenen 
Ruhezeit und unter Gewährung von Pausen von zusammen mindestens 
einstündiger Dauer für jugendliche Arbeiter, wenn ihre Beschäftigung 
länger als 6 Stunden dauert (§ 139 Abs. 2 
Diese Bestimmungen gelten auch für die in Abschnitt Fl Abs. 2 unter 1 
aufgeführten Betriebe. 
Wegen der Motorwerkstätten mit weniger als 10 Arbeitern vergl. Abschnitt H, 
wegen der Werkstälten der Kleider= und Wäschekonfektion mit weniger als 
10 Arbeitern vergl. Abschnitt J. 
Häufung der Arbeit. 
II. Zuständig für die Zulassung der Überarbeit von Arbeiterinnen 
über 16 Jahre wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit auf die 
Dauer von 2 Wochen (d. h. 10 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen, da 2 Wochen 
außer den etwaigen Feiertagen stets 2 Sonntage und 2 Sonnabende umfassen) 
ist die untere Verwaltungsbehörde. Für die Zulassung auf längere Dauer ist die 
höhere Verwaltungsbehörde zuständig, also auch dann, wenn vor Ablauf der 
2 Wochen eine Forldauer der längeren Beschäftigung nachgesucht wird. Innerhalb 
des Kalenderjahres ist die untere Verwaltungsbehörde nur von neuem zuständig, 
wenn nach Ablauf der von ihr oder der höheren Verwaltungsbehörde zugelassenen 
längeren Beschäftigung in dem Betrieb oder der Betriebsabteilung die gesetzliche 
Beschäftigung wieder eingetreten ist, und, nachdem dies geschehen ist, ein neuer 
Antrag wegen Wiederkehr außergewöhnlicher Häufung der Arbeit gestellt wird. 
Der schriftliche Antrag ist an die untere oder höhere Verwaltungsbehörde 
zu richten. Ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, so hat die untere Ver- 
waltungsbehörde mangelhafte Anträge sofort zur Vervollständigung zurückzugeben, 
andernfalls die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben festzustellen und den Antrag 
mit dem Ergebnisse dieser Feststellung und seiner gutachtlichen Außerung weiter- 
zubefördern.
	        
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