Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 21 
Bestallung zum Landmesser. 
Nach Abschluß der Prüfung legt die Kommission die Ergebnisse der Prüfung 
mit sämtlichen Zeugnissen und Probearbeiten und die Prüfungsprokokolle mit ihren 
Anträgen dem Ministerium zur Prüfung vor. Findet dieses, daß der Kandidat 
nach dem Ansfall der Prüfung zur Ausübung der Landmeßkunst befähigt ist, so 
slellt es hierüber ein Zeugnis aus und erteilt dem Kandidaten nach erfolgter eid- 
licher Verpflichtung auf die in § 36 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich 
erwähnte Beobachtung der bestehenden Vorschriften eine förmliche Bestallungsurkunde. 
Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so setzt das Ministerium 
die Zeit fest, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden darf. 
8 13. 
Die von dem Ministerium verpflichteten und öffentlich augestellten Landmesser 
haben die ihnen übertragenen Arbeiten mit größter Gewissenhaftigkeit und Sorg- 
salt auszuführen. Sie bekleiden eine öffentliche Funktion, und die Bestimmug 
unter 3 im § 266 des Strasgesetbuches für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 
sindet auf sie Anwendung. 
Das Ministerium ist verpflichtet, die Geschäftsführung der Landmesser zu über- 
wachen, auch die Arbeiten derselben von Amtswegen an Ort und Stelle revidieren 
zu lassen. 
Liefert ein Landmesser wiederholt unrichtige bezw. unbrauchbare Arbeiten ab, 
oder geht sonst aus Handlungen oder Unterlassungen des Landmessers der Mangel 
derjeuigen Eigenschaften, welche bei Erteilung der Bestallung vorausgesetzt werden 
mußten, klar hervor, so kann vom Ministerium nach Vorschrift der §§ 53 und 54 
der Gewerbeordnung die Bestallung zurückgenommen werden. 
814. 
Die in dieser Verordnung dem Ministerium zugewiesenen Befugnisse werden 
durch die Abteilung des Inneren ausgenbt. 
Rudolstadt, den 10. Februar 1912. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
In Veriretung. 
Dr. Körbit.
	        
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