256 1912
zur Dauer von 4 Wochen vorläufig selbst gestatten. Ob dies geschehen, ist in dem
zu erstattenden Berichte anzugeben.
Die Verhandlungen über die auf Grund des § 139 Abs. 1 eingebrachten
Auträge sind in allen Instanzen aufs Außerste zu beschleunigen.
Rücksicht auf die Natur des Betriebs oder die Arbeiter.
V. Die im Gesetze vorgesehene anderweite Regelung wegen der Natur
des Betriebs oder aus Rücksicht auf die Arbeiter gemäß § 139 Abs. 2
kann nur für einzelne Anlagen und nur auf Antrag gestattet werden. Die Ge-
stattung solcher Ausnahmen für gewisse Fabrikationszweige des ganzen Reichs
oder bestimmter Bezirke ist nach § 139a Abs. 1 Ziff. 3 dem Bundesrate vor-
behalten.
Auträge auf Zulassung von Abweichungen sind unter Angabe der gewünschten
Abänderungen, der Gründe, die den Antrag veranlassen, der Zahl der Kinder,
jungen Leute und Arbeiterinnen über 16 Jahre, für welche die Abänderungen
beantragt werden, und unter Beifügung einer gutachtlichen Außerung des stäu-
digen Arbeiterausschusses oder, wo ein solcher nicht besteht, der Arbeiter des Be-
triebs an die untere Verwaltungsbehörde zu richten. Diese hat die Anträge der
höheren Verwaltungsbehörde mit einer Kußerung des Gewerbeinspektors vorzulegen
und sich dabei über die in der Begründung angeführten Tatsachen und über die
beantragten Abweichungen zu äußern.
Wenn es sich um Abweichungen von den Bestimmungen über die Pausen
handelt, ist die anderweite Regelung, sofern sie zulässig erscheint, von der höheren
Verwaltungsbehörde mittelst schriftlicher Verfügung „bis auf weiteres“ zu gestatten.
Die Verfügung muß enthalten:
a) die genaue Bezeichnung der Anlage oder derjenigen ihrer Teile, für
welche die Abänderungen gestattet werden,
b) die gestattete Regelung der Beschäftigung,
DC) die etwaigen besonderen Bedingungen, von denen die Gestattung der
anderweiten Regelung abhängig gemacht wird,
e0 die Vorschrift, daß Beginn und Ende der Arbeitszeit, wie sie durch die
Verfügung geregelt sind, soweit es sich um jugendliche Arbeiter handelt,
in dem auszuhängenden Verzeichnisse (Aulage D), soweit es sich um