Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

258 1912 
stattsinden soll, finden die Vorschriften in Abschnitt G. II Abs. 7 bis 10 sinn- 
entsprechende Anwendung. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat die Fälle, in denen die Erlanbnis erteilt 
worden ist, in das Verzeichnis (Anlage D) einzutragen. 
Die in § 138 a Abs. 5 vorgesehene Ausnahme (Beschäftigung von Arbeite- 
rinnen über 16 Jahre, die kein Hauswesen zu besorgen haben, und eine Fort- 
bildungsschule nicht besuchen, bei den in 8 105i Abs. 1 Ziff. 3, 4 bezeichneten 
Arbeiten an den Vorabenden der Sonn= und Fesltage) finden auch auf diejenigen 
Motorwerkstätten Anwendung, in denen in der Regel weniger als 10 Arbeiter 
beschäftigt werden. Dabei sind die Bestimmungen zu G. III zu beachten; Abs. 3 
Satz 2 findet keine Anwendung. 
Ferner finden die im § 139 vorgesehenen Ausnahmen (wegen Unterbrechung 
des regelmäßigen Betriebes durch Naturereignisse oder Unglücksfälle, wegen der 
Natur des Betriebs oder aus Rücksicht auf die Arbeiter) auch auf diejenigen 
Motorwerkstätten Anwendung, in denen in der Regel weniger als 10 Arbeiter 
beschäftigt werden. Die Bestimmungen zu G. IV und V sind sinnentsprechend 
zu beachten. 
J. Muonahmen für Werckstälten der Kleiber und Wäsche- 
lonfettion mit weniger als 10 Arbeitern. 
In den Werkstätten der Kleider= und Wäschekonfektion, in denen in der 
Regel weniger als 10 Arbeiter beschäftigt werden, dürfen unter den in 8 6 der 
Verordnungen vom 31. Mai 1897 (N. G. Bl. S. 459) und 17. Februar 1904 
(R. G. Bl. S. 62) bezeichneten Bedingungen Arbeiterinnen über 16 Jahre an 
60 Tagen im Jahre bis zu 13 Stunden täglich und bis 10 Uhr abends be- 
schäftigt werden. 
Die im § 138 a vorgesehenen Ansnahmen finden auf diese Werkstätten der 
Kleider= und Wäschekonfektion keine Anwendung. 
Die im § 139 vorgesehenen Ausnahmen gelten auch für diese Werkstätten der 
Kleider= und Wäschekonfektion mit der Maßgabe, daß die in §& 139 der höheren 
Verwaltungsbehörde übertragenen Befugnisse von dem Landratsamt, und daß die 
dort dem Reichskanzler vorbehaltenen Befugnisse von dem Ministerium, Abteilung 
des Innern, ausgeübt werden. Bei ihrer Anwendung sind die Bestimmungen zu 
G. IV und V sinnentsprechend zu beachten.
	        
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