22 1912
½ VII. Bekanntmachung
vom 8. März 1912,
betreffend die Bestellung von Vollstreckungsbehörden für die Ein-
ziehung von Gemeindeabgaben in den Landratsamtsbezirken Königsee
und Frankenhausen.
Auf Grund des § 6 des Gesees über das Verwaltungszwangsverfahren wegen
Beitreibung von Geldbeträgen vom 29. Juni 1883 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 1900 (Ges. S. S. 93f.) werden die Fürstlichen Rent-
und Steuerämter zu Königsee und zu Frankenhausen zu Vollstreckungsbehörden
für die zwangsweise Einziehung von Gemeindeabgaben innerhalb ihrer Bezirke vom
1. April d. J. ab hiermit bestellt.
Die Ortseinnehmer haben nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 des Gesetzes sofort
nach dem Fälligkeitstermine der Abgaben die Mahnzettel auszufertigen und den
Schuldnern zu behändigen oder behändigen zu lassen. Ist die Mahnung ohne
Erfolg geblieben, so hat auf Ersuchen der Gemeinde (des Gemeindevorstandes oder
des Ortseinnehmers) die Vollstreckungsbehörde zur Zwangsvollstreckung zu schreiten.
Rudolstadt, den 8. März 1912.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerinm.
In Verlreiung:
Dr. Körbitz.
–
Druckfehler-Berichtigung.
In § 10 Ziff. 2 der Verordnung vom 10. September 1901 über die Ver-
nichtung der Akten bei den Justizbehörden (Ges. S. 1901 S. 121 ff.) muß es statt
§ 0# Nr. 6 heißen:
„§ 9 Nr. 4."“