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Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den jugendlichen Arbeitern eine
umunterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
An Sonn= und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seel-
sorger für den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommmnionnnter=
richt bestimmten Siunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden.
5 137.
Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von acht Uhr abends bis sechs
Uhr morgens und am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach
fünf Uhr nachmitlags beschäftigt werden.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen darf die Dauer von zehn Stunden
täglich, an den Vorabenden der Sonn= und Festtage von acht Stunden nicht über-
schreiten.
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens ein-
stündige Mittagspause gewährt werden.
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den Arbeilerinnen eine ununter-
brochenene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren An-
trag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht
mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt.
Arbeiterinnen dürfen vor und nach ihrer Niederkunft im ganzen während acht
Wochen nicht beschäftigt werden. Ihr Wiedereintritt ist an den Ausweis ge-
knüpft, daß seit ihrer Niederkunft wenigstens sechs Wochen verflossen sind.
Arbeiterinnen dürfen nicht in Kokereien und nicht zum Transporte von
Materialien bei Bauten aller Art beschäftigt werden.“)
8 137 a.
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern darf für die Tage, an welchen sie
in dem Betriebe die geseblich zulässige Arbeitszeit hindurch beschäftigt waren, Ar-
beit zur Verrichtung außerhalb des Betriebs vom Arbeitgeber überhaupt nicht
übertragen oder für Rechnung Dritter überwiesen werden.
Für die Tage, an welchen die Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeiter in
dem Betriebe kürzere Zeit beschäftigt waren, ist diese Übertragung oder Über-
weisung nur in dem Umfange zulässig, in welchem Durchschnittsarbeiter ihrer Art
*) 9 187 Abs.7 milt am I. April 1012 in strafi.