Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

282 1912 
4. Die Amtsgerichte haben den gemäß § 18 Ziffer 2a der Satung ge- 
stellten Ersuchen der Anstalt zu entsprechen; die Baubeamten sind nach § 4 Ziffer 1 
und die Gemeinde= und Gutsbezirks-Vorstände nach § 4 Ziffer 2, § 11 Ziffer 6 
und § 16 Ziffer 3 der Satung verpflichtet, die Geschäftsleitung zu unterstüzen. 
5. Unter „den in der 3. Abteilung des Grundbuchs eingetragenen Berech- 
tigten“ (§ 19 Ziffer 3 der Satung) sind in den Bezirken des Fürstentums, in 
welchen das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, die im Hypotheken- 
buche eingetragenen Gläubiger zu verstehen. 
6. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1913 in Kraft. Mit dem gleichen 
Tage werden die Verordnungen vom 22. Oktober und 7. Dezember 1844, be- 
treffend das Reglement für die Magdeburgische Land-Feuersozietät vom 28. April 
1843 (Ges.-S. S. 59 und 109), und die bisher ergangenen Verordnungen und 
Ministerial-Bekanntmachungen über Nachträge, Zusätze und Abänderungen dieses 
Reglements aufgehoben. 
Rudolstadt, den 13. Dezember 1912. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
In Vertretung: 
Werner. 
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