Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 2 
Sabzung für die Magdeburgische Land-Feuersoziekäl. 
81. 
1. Die im Jahre 1789 aus der Vereinigung dreier im Jahre 1755 gegrũndeler Kreis- 
Feuersozietälen hervorgegangene Anstalt führt den Namen „Magdeburgische Land-Feuersozictäl“, 
dient auoschließlich den Inleressen des gemeinen Nutzeno, nicht Erwerbozwecken und unterliegl 
den Vorschriften des prenhishen Gesetzes, betr. die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten, vom 
25. Juli 1910 (G. S. S. 241). Die Anstalt ist eine selbständige Körperschaft des öffentlichen 
Nechto und hat ihren S in Maydeburg. 
2. Die Anstalt hat den Zweck, die Gebände ihrer Mitglieder gegen Brand-, Blit= und 
Erplosionoschäden zu versichern. Außerdem gewährt sie mit Genehmigung des Ministers dec 
Imern Vrrsicherung gegen Feuerschäden an beweglichen Sachen und Waldbesländen sowie gegen 
den völligen Umsturz von Bockwindmühlen. Die Versicherungen erfolgen auf der Grundlage 
dieser Sabung und der allgemeinen und besonderen Versicherungebedingungen der Ansialt. 
3. Milglieder der Ausflalt im Sinne dieser Sahung sind diejenigen, welche bei ihr 
Versicherung genommen haben (Versicherungenehmer) und diejenigen, zu deren Gunsten eine 
Versicherung bei ihr besteht (Versicherte). 
4. Um sich die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichlern, ist die Anstalt berechtigt, außer 
mil öffentlichen Feuerversicherungoanslalten auch mit Prival-Versicherungagesellschasten nach 
freiem Ermessen Versicherungen zu teilen. 
82. 
1. Dad Gebiet der Anstalt umfaßt das platte Land in den sämtlichen Kreisen des 
Negierungobezirko Magdeburg, im Saalkreio, im Mansfelder See: und Manoeselder Gebirgskreio 
deo Regierungobezirkto Merseburg sowie in den Kreisen Heiligenstadt, Mühlhaufen und Worbio 
des Negierungobezirks Erfurl; außerdem unter der Vorausselzung der Genchmigung der betressenden 
Landcoregierungen das plalte Land und die Städte in den Fürstentümern Schwarzburg-Sonders- 
hausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Neuß j. und ä. Linie und, soweit es sich um die Versicherung 
beweglicher Sachen handelt, auch das hesamte Gebiet der beiden Herzogtümer Anhalt und 
Araunschweig. Von dem Verwaltungoral (§ 9) können auch andere, unter fremder Hoheit siehende 
Länder und Landeoteile in den Verband der Anstalt aufgenommen werden, es muß aber darüber 
ein besonderer Vertrag mit den beireffenden Slaaköregierungen abgeschlossen werden. 
2. Die Rechte der für das ehemalige Fürstenkum Halberstadt bestehenden ritterschaftlichen 
Feuersozielät deo Fürstentumo Halberstadl zu Schauen werden durch diese Sahung nicht berührt. 
Geblet der 
As##alt.
	        
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