Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

266 1912 
Dem Verwaltungerat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 
A. der Generaldireklor; 
B. sieben innerhalb der Provinz Sachsen gewählte Mitglieder der Hauptbestandteile des 
Anstallsgebiels, nämlich: 
a) des auf dem linken Elbuser belegenen Teils des Herzoglums Magdeburg mit Ein- 
schluß der Grasschaft Barby, 
b) des auf dem rechten Elbufer belegenen Teils dieses Herzoglums mit Einschluß des 
ehemaligen Ziesarschen Kreiseo und des Amte Gommern, 
) des Saalkreises, 
der Grafschaft Mansfeld, 
e) der Altmark, 
9 des Fürstenlumo Halbersladt mit Einschluß der Grafschaft Wernigerode und des 
Stifto Quedlinburg und 
des Fürstenkumo Eichsfeld; 
C. vier Milglieder für die der Anstalt angehörigen außerpreußischen Staaten: Schwarzburg- 
Sonderohausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß j. L. und Neuß d. L., in welchen die 
Anstalt als alleinige öffentliche Feuerversicherunganstalt die Stellung einer Landeoanstal! 
einnimmt. Eine Vermehrung dieser Anzahl von Mitgliedern bleibt für den Fall der 
Aufnahme anderer Länder oder Landeoleile in den Anstaltsverband vorbehalten. 
I). Außerdem ist der Provinziallandtag der Provinz Sachsen berechtigt, einen Vertreler 
ans dem Bereich der Anstalt als beratendcs Mitglied in den Verwaltungsrat abzuordnen. 
Die Kur= und Neumärkische Nitterschaft und die Landschaft der Provinz Sachsen 
sind ebenfallo zur Abordnung je eines beratenden Mitgliede solange berechligt, als bei 
diesen Institulen für die kreditoerbundenen Grundbesitzer der Zwang zur Vrrsicherung bei 
der Anstalt bestehl. Daaoselbe Recht kann durch Beschluß des Verwaltungorato auch 
anderen landschaftlichen Kreditinstituten eingeräumt werden, deren Mitglieder zur Ver- 
sicherung bei der Anstalt verpflichtet sind. 
I. Den Landeoregierungen außerpreußischer Gebiete, auf welche die Anstall ihre Wirksamleit 
erstreckl, ohne die in Absah 1 C bezeichnete Stellung einzunehmen, kann durch Veschluß 
deo Verwallungsrate das Recht eingeräumt werden, einen Vertreter als beratendeo Mitglied 
in den Verwaltungoral abznordnen. 
2. Bei der Auswahl der Milglieder sind die bei der Anstalt bekeiligten Berussstände 
(Landwirlschaft (Groß,, Miltel= und Kleinbesihl, Handel, Industrie, Gewerbe, Hausbesit) tunlichst 
nach Maßgabe ihrer Beteiligung an dem Versicherungobestand zu berücksichligen. 
3. Die unter B aufgesührten 7 Mitglieder aus der Provinz Sachsen werden von Wahl- 
männern durch absolute Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
Für jeden Kreio (§ 2 Zifser 1) werden auf Aufforderung des Generaldirektors auf 12 Jahre 
ein Wahlmann und ein siellvertretender Wahlmann aus der Jahl der Auslaltomitglieder gewähll. 
Die Wahl erfolgt durch diejenigen Mitglieder der Kreiotage, für die Altmark des Konunnal= 
landlags, welche Milglieder der Anstalt sind.
	        
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