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2. Aus den Einnahme-Uberschüssen der Verwaltung ist zur Bestreitung außergewöhnlicher
Ausgaben ein Sicherheitsfonds zu bilden, der mindestens 2 vom Tausend des jeweiligen Ver-
sicherungsbestands betragen muß. Hat der Sicherheitsfonds die Höhe von 6 vom Tausend des
Versicherungsbestands erreicht, so bestimmt auf Vorschlag des Generaldirektors der Verwaltungs-
rat, ob und in welchen Beträgen weitere Uberschüsse dem Sicherheitsfonds zugeführt oder sonst
im Interesse der Anstalt oder der Versicherungsnehmer verwendet werden sollen.
3. Zum An= und Verkauf von Grundstücken ist die Zustimmung des Verwaltungsrats
erforderlich.
4. Die Versicherungsnehmer haben keinen Anspruch an den Sicherheitsfonds oder an das
sonstige Vermögen der Anstalt.
5. Einen solchen Anspruch haben auch die freiwillig aus dem Anstaltsverband ausscheidenden
Landesteile nicht. Für den Fall der Auflösung der Anstalt, des zwangsweisen Ausscheidens
einzelner Landesteile und für den Fall einer seitens der Anstalt geschehenen Kündigung der mit
den außerpreußischen Gebieten bestehenden Versicherungsverträge (§ 2 Ziffer 1) erhält der aus-
scheidende Landesteil seinen Anteil am Sicherheitsfonds herausgezahlt nach Verhältnis der Haupt-
versicherungssumme des betr. Landesteils zur Hauptversicherungssumme der Anstalt, wie beide
sich am Tage des Ausscheidens herausstellen.
8 14.
In dem Haushaltungsplan der Anstalt sind Mittel auszuwerfen, aus denen der General= Jörderung der
direktor nach den in der Verwaltungsordnung festzustellenden Grundsätzen Beihilfen gewährt zu Feuersicherheit.
Einrichtungen und Maßnahmen, welche der Erhöhung der Feuersicherheit, insbesondere der Ver—
vollkommnung des Feuerlöschwesens dienen. Die Höhe der Mittel ist nach der Leistungsfähigkeit
der Anstalt und dem im Anstaltsgebiet vorhandenen Bedürfnis zu bemessen. Diese Pflicht zur
Förderung der Feuersicherheit begründet indessen keinen Anspruch an die Anstalt. Solange der
Sicherheitsfonds den festgesetzten Mindestbetrag (§ 13 Ziffer 2) nicht erreicht, kann von der
Auswerfung dieser Mittel abgesehen werden.
* 15.
1. Die Versicherung unbeweglicher Sachen darf nur auf Grund einer von der Anstalt Schätung
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nach Maßgabe der Verwaltungsordnung zu bewirkenden Schätzung übernommen werden. Bei Sachen und
weniger umfangreichen Baulichkeiten kann die Schätzung auch an der Hand der dem Versicherungs= Versicherungs-
antrag beizufügenden Gebäudebeschreibung erfolgen. Es ist zulässig, im Bau befindliche Gebäude sumne.
vorläufig ohne Schätzung zu versichern. Die Schätzung ist nach Fertigstellung, spätestens nach
der polizeilichen Abnahme des Baus, alsbald nachzuholen.
2. Über den von der Anstalt festgesetzten Schätzungswert hinaus darf keine Versicherung
angenommen werden.
3. Der Generaldirektor ist berechtigt, Nachprüfungen der Versicherungswerte zum Zwecke
ihrer Richtigstellung sowie Besichtigungen versicherter Gebäude und der darin befindlichen Be-
triebe anzuordnen.