Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

Beiträge der 
Versicherungs- 
nehmer. 
Eintrittsgeld. 
Verfahren bei 
Regelung der 
Brandschäden. 
292 « 1912 
4. Die Ergebnisse der Schätzung sowie die sonstigen Unterlagen der Versicherung dürfen 
ohne Einwilligung des Versicherungsnehmers weder zu steuerlichen noch zu anderen, mit der Ver— 
sicherung nicht im Zusammenhang stehenden Zwecken benutzt werden. 
8 16. 
1. Die Anstalt ist auf Gegenseitigkeit gegründet in der Weise, daß ihre Versicherungs— 
nehmer zugleich Versicherer, als solche aber nur mit ihren Beiträgen haftbar sind. 
2. Die Beiträge der Vorsicherungsnehmer dienen zur Deckung der Brandschäden und 
der sonstigen Ausgaben der Anstalt und sind zum Gesamtbedarf der Anstalt derart zu bemessen, 
daß sie nach der mit der Versicherung übernommenen Gefahr abgestuft werden. Bei der Beur— 
teilung der Gefahr sind die Bauart, Beschaffenheit, Lage und Benutzung der versicherten Gegen— 
stände, die größere und geringere Feuergefährlichkeit des Orts und andere erhebliche Umstände zu 
berücksichtigen. Der Verwaltungsrat setzt die hiernach sich ergebenden Grundsätze für die Beitrags— 
bemessung fest. Er bestimmt die Zeitabschnitte, für welche die Beiträge erhoben werden, und 
die Zeiten der Erhebung. 
3. Die Erhebung der Beiträge geschieht in der Regel durch die Ortsvorsteher, welche sie 
gegen Quittung an die Anstaltskasse abzuliefern haben. Auf Wunsch der Anstalt sind auch die— 
jenigen, welche in dem Orte die öffentlichen Steuern zu erheben haben, verbunden, sich dieser 
Verpflichtung zu unterziehen. Die zwangsweise Einziehung der Beiträge muß auf Erfordern 
der Kreisdirektoren durch die zur Beitreibung der öffentlichen Steuern bestimmten Beamten 
bewirkt werden. Die Ortsvorsteher, die für sie etwa eintretenden Ortssteuererheber oder ander— 
weitig Beauftragte erheben für die Einsammlung und Ablieferung der Beiträge von den Ver— 
sicherungsnehmern eine Gebühr, deren Höhe der Generaldirektor bestimmt. 
4. Reichen in einem Geschäftsjahre die regelmäßigen Beiträge und die sonstigen Ein— 
nahmen der Anstalt zur Deckung ihrer Verpflichtungen nicht aus, so ist der Fehlbetrag dem 
Sicherheitsfonds (8 13 Ziffer 2) zu entnehmen. Sinkt dieser infolgedessen unter seinen Mindest— 
betrag (§ 13 Ziffer 2), so sind alle Versicherungsnehmer, welche während dieses Geschäftsjahres 
Anstaltsmitglieder waren, zur Zahlung außerordentlicher Beiträge verpflichtet. Die außerordent- 
lichen Beiträge bestehen in einem Bruchteil der ordentlichen Beiträge. Sie werden vom Ver- 
waltungsrat festgesetzt und wie die ordentlichen Beiträge eingezogen. Mit Genehmigung des 
Ober-Präsidenten kann von der Ausschreibung außerordentlicher Beiträge abgesehen werden. 
§ 17. 
Ein Eintrittsgeld wird nicht erhoben. 
§ 18. 
1. Die Höhe des an der versicherten Sache entstandenen Schadens ist von der Anstalt 
auf ihre Kosten unter Zuziehung zweier Anstaltsmitglieder, die bei dem Brande nicht unmittelbar 
beteiligt sind, nach billigem Ermessen abzuschätzen. Auf Grund dieser Abschätzung setzt der
	        
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