Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 266 
Generaldirektor die Entschädigung nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen, die dabei im 
Zweifel zugunsten des Versicherungsnehmers auszulegen sind, fest. Gegen den Bescheid des 
Generaldirektors ist innerhalb eines Monats nach dessen Empfang der Einspruch an den Ver- 
waltungsrat zulässig. Die Entscheidung desselben kann innerhalb eines Monats nach deren 
Zustellung durch Klage im ordentlichen Rechtswege angefochten werden. 
2. Die Anstalt kann vor Eintritt des Schadenfalls mit dem Versicherungsnehmer verein- 
baren, daß die Höhe des Schadens im Wege des Sachverständigenverfahrens festzustellen ist. 
Die Bestimmungen im Absatz 1 finden alsdann keine Anwendung. 
Für das Sachverständigenverfahren gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, folgende 
Grundsätze: 
a) Jeder Teil ernennt schriftlich einen Sachverständigen. Unterläßt der Versicherungsnehmer 
die Ernennung bis zum Abschätzungstermin, so wird für ihn auf Antrag der Anstalt der 
Sachverständige von dem örtlich zuständigen Amtsgericht ernannt. Vor Beginn der Ab- 
schätzung haben die Sachverständigen schriftlich einen Obmann zu ernennen, welcher über 
die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen der Feststellungen der beiden Sach- 
verständigen zu befinden hat. Einigen sich die Sachverständigen nicht über den Obmann, 
so wird auf den Antrag eines oder beider Sachverständiger der Obmann von dem örtlich 
zuständigen Amtsgericht ernannt. 
b) Aus der von den Sachverständigen zu beurkundenden Feststellung muß der Versicherungs- 
wert der Sachen sowohl zur Zeit des Eintritts des Schadenfalls als auch zur Zeit nach 
dem Schadenfall hervorgehen, und zwar bezüglich der übriggebliebenen Teile und Mate- 
rialien unter Berücksichtigung ihrer Verwendbarkeit für die Wiederherstellung. Die 
Schadenfeststellung der Sachverständigen ist dem Versicherungsnehmer auf Verlangen gegen 
Erstattung der Kosten abschriftlich mitzuteilen. 
Ic) Jeder Teil trägt die Kosten des von ihm oder für ihn ernannten Sachverständigen, die 
Kosten des Obmanns trägt jeder Teil nach Maßgabe des Unterliegens. 
Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen über die Höhe des Schadens 
setzt der Generaldirektor die Entschädigung nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen fest. 
Gegen diese Festsetzung steht dem Versicherungsnehmer binnen einem Monat nach 
Zustellung des Bescheides des Generaldirektors die Klage im ordentlichen Rechtswege zu. 
§ 19. 
1. Die Entschädigung wird für die mit Reallasten, Hypotheken, Grund= oder Renten- 
schulden belasteten Gebäude nur zu ihrer Wiederherstellung und erst dann in Teilzahlungen nach 
Verhältnis des fortschreitenden Baues gezahlt, wenn die bestimmungsmäßige Verwendung des 
Geldes gesichert ist, es sei denn, daß die zur Zeit des Schadenfalls eingetragenen Realberech- 
tigten in die sofortige Auszahlung der Entschädigung willigen. Die Erklärungen der Realberech- 
tigten sind auf Verlangen der Anstalt zu beglaubigen. Zum Nachweis über die Belastung des 
Grundstücks kann die Anstalt vom Versicherungsnehmer auf dessen Kosten einen beglaubigten 
Grundbuchauszug verlangen. 
Wieder- 
herstellung der 
versicherten 
Gebände und 
Schutz der 
Rcal. 
berechtigten.
	        
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