1912 266
Generaldirektor die Entschädigung nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen, die dabei im
Zweifel zugunsten des Versicherungsnehmers auszulegen sind, fest. Gegen den Bescheid des
Generaldirektors ist innerhalb eines Monats nach dessen Empfang der Einspruch an den Ver-
waltungsrat zulässig. Die Entscheidung desselben kann innerhalb eines Monats nach deren
Zustellung durch Klage im ordentlichen Rechtswege angefochten werden.
2. Die Anstalt kann vor Eintritt des Schadenfalls mit dem Versicherungsnehmer verein-
baren, daß die Höhe des Schadens im Wege des Sachverständigenverfahrens festzustellen ist.
Die Bestimmungen im Absatz 1 finden alsdann keine Anwendung.
Für das Sachverständigenverfahren gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, folgende
Grundsätze:
a) Jeder Teil ernennt schriftlich einen Sachverständigen. Unterläßt der Versicherungsnehmer
die Ernennung bis zum Abschätzungstermin, so wird für ihn auf Antrag der Anstalt der
Sachverständige von dem örtlich zuständigen Amtsgericht ernannt. Vor Beginn der Ab-
schätzung haben die Sachverständigen schriftlich einen Obmann zu ernennen, welcher über
die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen der Feststellungen der beiden Sach-
verständigen zu befinden hat. Einigen sich die Sachverständigen nicht über den Obmann,
so wird auf den Antrag eines oder beider Sachverständiger der Obmann von dem örtlich
zuständigen Amtsgericht ernannt.
b) Aus der von den Sachverständigen zu beurkundenden Feststellung muß der Versicherungs-
wert der Sachen sowohl zur Zeit des Eintritts des Schadenfalls als auch zur Zeit nach
dem Schadenfall hervorgehen, und zwar bezüglich der übriggebliebenen Teile und Mate-
rialien unter Berücksichtigung ihrer Verwendbarkeit für die Wiederherstellung. Die
Schadenfeststellung der Sachverständigen ist dem Versicherungsnehmer auf Verlangen gegen
Erstattung der Kosten abschriftlich mitzuteilen.
Ic) Jeder Teil trägt die Kosten des von ihm oder für ihn ernannten Sachverständigen, die
Kosten des Obmanns trägt jeder Teil nach Maßgabe des Unterliegens.
Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen über die Höhe des Schadens
setzt der Generaldirektor die Entschädigung nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen fest.
Gegen diese Festsetzung steht dem Versicherungsnehmer binnen einem Monat nach
Zustellung des Bescheides des Generaldirektors die Klage im ordentlichen Rechtswege zu.
§ 19.
1. Die Entschädigung wird für die mit Reallasten, Hypotheken, Grund= oder Renten-
schulden belasteten Gebäude nur zu ihrer Wiederherstellung und erst dann in Teilzahlungen nach
Verhältnis des fortschreitenden Baues gezahlt, wenn die bestimmungsmäßige Verwendung des
Geldes gesichert ist, es sei denn, daß die zur Zeit des Schadenfalls eingetragenen Realberech-
tigten in die sofortige Auszahlung der Entschädigung willigen. Die Erklärungen der Realberech-
tigten sind auf Verlangen der Anstalt zu beglaubigen. Zum Nachweis über die Belastung des
Grundstücks kann die Anstalt vom Versicherungsnehmer auf dessen Kosten einen beglaubigten
Grundbuchauszug verlangen.
Wieder-
herstellung der
versicherten
Gebände und
Schutz der
Rcal.
berechtigten.