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Bei unbedeutenden Schadenfällen kann die Zahlung ohne Erfüllung dieser Vorschrift
erfolgen.
2. Die Kündigung einer Gebäudeversicherung seitens des Versicherungsnehmers ist nur
dann wirksam, wenn er spätestens einen Monat vor Ablauf der Versicherung nachgewiesen hat,
daß zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem die Kündigung zulässig war, auf dem Grundstück Real—
lasten, Hypotheken, Grund= oder Rentenschulden nicht vorhanden waren, oder daß die vorhandenen
Realberechtigten ihre Zustimmung zu der Aufhebung der Versicherung bei der Anstalt gegeben
haben. Die Erklärungen der Realberechtigten und der vom Versicherungsnehmer auf Verlangen
der Anstalt vorzulegende Grundbuchauszug müssen auf Verlangen der Anstalt beglaubigt sein.
Diese Bestimmungen gelten auch für Anträge des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung
der Versicherungssumme oder Minderung der übernommenen Gefahr. Ist die Herabsetzung oder
Minderung im Verhältnis zu der verbleibenden Versicherungssumme nur unbedeutend, so kann
der Generaldirektor die Beibringung des Nachweises erlassen.
3. Sofern nicht die Realberechtigten mit der Anderung sich einverstanden erklärt haben,
wirkt bei der Gebäudeversicherung eine Tatsache, welche die Beendigung des Versicherungs-
verhältnisses oder die Verminderung der Versicherungssumme zur Folge hat, gegenüber den
Realberechtigten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem ihnen die Beendigung oder Ver-
minderung und, sofern diese noch nicht eingetreten war, der Zeitpunkt der Beendigung oder
Verminderung durch die Anstalt mitgeteilt worden war oder in anderer Weise zu ihrer Kenntnis
gelangt ist. Bei Verminderungen der Versicherungssumme um weniger als ein Drittel und
Minperung der übernommenen Gefahr findet diese Bestimmung nur den Realberechtigten gegenüber
Anwendung, die ihr Realrecht der Anstalt angemeldet haben. Jeder in der 2. oder 3. Abteilung
des Grundbuchs eingetragene Berechtigte, für dessen Recht ein bei der Anstalt versichertes
Gebäude haftet, ist befugt, sein Recht bei der Anstalt vermerken zu lassen. Über den Vermerk
ist ein Sicherungsschein auszustellen.
4. Ist der Versicherungsvertrag nichtig, weil der Versicherungsnehmer ihn in der Absicht
abgeschlossen hat, sich aus der Uberversicherung oder Doppelversicherung einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, so kann die Anstalt die Nichtigkeit den Realberechtigten gegenüber
nicht geltend machen. Das Versicherungsverhältnis endigt ihnen gegenüber erst mit dem Ablauf
eines Monats, nachdem ihnen die Nichtigkeit des Vertrags durch die Anstalt mitgeteilt oder in
anderer Weise zu ihrer Kenntnis gelangt ist.
5. Ist bei einer Gebäudeversicherung die Anstalt wegen des Verhaltens des Versicherungs-
nehmers von der Verpflichtung zur Leistung frei, so bleibt gleichwohl ihre Verpflichtung gegenüber
den Realberechtigten bestehen. Das Gleiche gilt, wenn die Anstalt nach Eintritt des Schaden-
falls den Versicherungsvertrag kündigt. Soweit die Anstalt auf Grund dieser Bestimmungen
einen Realberechtigten befriedigt, geht dessen Recht auf sie über. Sie darf den Ubergang aber
nicht zum Nachteil eines gleich= oder nachstehenden Realberechtigten geltend machen, dem gegenüber
ihre Verpflichtung bestehen geblieben ist.
6. Bei der Gebäudeversicherung hat die Anstalt den Realberechtigten Mitteilung zu
machen, wenn der Versicherungsnehmer sechs Monate seit der ihm zugegangenen Zahlungs-