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1912 26
Höhere Verwaltungsbehörde ist das Ministerium, Abteilung des Innern.
Untere Verwaltungsbehörde ist das Landratsamt, in Städten von mehr
als 10000 Einwohnern der Gemeindevorstand.
Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde ist der Gemeinde= oder Gutsbezirksvor-
stand. In Sachen der Unfallversicherung werden für Betriebe, die unter
bergpolizeilicher Aussicht stehen, die Geschäfte der Ortspolizeibehörde durch
das Fürstliche Bergamt Könitz zu Saalfeld wahrgenommen.
Gemeindebehörde und Gemeindevorstand ist der Gemeinde= oder Gutsbe-
zirksvorstaud.
Als Gemeindeverband gilt, soweit nichts anderes bestimmt wird,
a) im Sinne der §§ 39 und 59 die Gemeinde, deren Bezirk den des Ver-
sicherungsamts umfaßt (s. Nr. 2);
b) im Sinne von Buch II der Reichsversicherungsordnung (mit Ausnahme
der 38 169, 172, 231 und 320) und Artikel 16 des Einführungsge-
sebes die Gemeinde, wenn der Bezirk der Krankenkasse nicht über den
der Gemeinde hinausgeht, sonst die Gemeinden, für deren Bezirk die
Krankenkasse errichtet ist;
) an Stelle des Gemeindeverbandes in den §§ 231 und 320 tritt das
Landratsamt.
Die Genehmigung nach § 499 Absah 2 in Verbindung mit § 119 Ab-
sab 2 erfolgt bei Knappschaftsvereinen durch das Fürstliche Bergamt Könih
zu Saalfeld.
Als Behörden, welchen die Nachweisungen nach den §8 799 und 839
vorzulegen sind, werden in den Städten die Gemeindevorstäude, im übrigen
das Landratsamt bestimmt.
.Die Beitreibung der Rückstände (8 28) erfolgt durch die Rent= und
Steuerämter sowie durch die Stenerämter.
Die Beitreibung der Gebühr (§ 1809) erfolgt durch das Oberversicherungs-
Die Mitteilung der Kostenrechnung vertritt die Stelle der Mahnung.
Die Beitreibung regelt sich im übrigen nach dem Geseb vom 29. Juni 1888
(Ges. S. S. 77) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Februar 1900 (Ges. S.
S. 93).
Die Verordnung vom 10. Dezember 1899 (Ges. S. S. 209) wird ausge-
hoben. Die Ausführungsverordnung vom 12. April 1884 (Ges. S. S. 27), die
Ministerialverordnung vom 3. August 1886 (Ges. S. S. 155), die Verordnung
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