Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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6. Die Einsprüche und Beschwerden können bei dem Kreis-Feuersozietäls-Direkior oder bei 
dem Generaldireklor oder bei der entscheidenden Sielle angebrachl werden. 
7. Wird eine Enischeidung deo Generaldirektors oder des Verwaltungorats durch ein 
Schreiben des Kreio-Feuersozictälo-Direlloro milgeteilt, so beginnt die Frist zur Einlegung eines 
Rechtsmittels mit dem Empfang dieseo Schreibens. 
Uber Annahme, Aushebung, Herabsetzung oder Veitraggeinschätzung einer Mobiliar- 
versicherung entscheidel der Generaldireklor endgüllüig. 
822. 
—— r Der Verwaltmaorat erläßt eine Verwallungcordnung über die ihr in der Sabung vor- 
— behaltenen Gegenstände sowie über die allgemeinen Grundsähe für die Ausführung der Sabung, 
soweit hierüber in der Satung nicht besondere Anweisungen und Beschlüsse vorgesehen sind. 
.gr 8 23. 
# I. Beschlüsse deo Venvaltungorals über Sabungsänderungen sind vor der Einholung der 
tr! staallichen Genehmigung dem Provinziallandtag zur Erllärung über sein Einverständnio mitzuteilen. 
Ausgenommen sind folgende Gegenstände: 
. In Betresf# der Anstolloverwallung: 
a) die Einteilung in Soziclälokreise (5 11 Ziffer 1); 
5b) die Bezũge der Mitzlieder des Veminisberdn, 6. 9 Zisser 6 
0) die Wahl der Krei ' hrer Wählbarleit, 
die ihnen zustehende — 8 11 Zffer 1) “ ihre Dienst- 
stellung (§ 11 Ziffer 2); 
) die Ernemung von Stellvertretern der Kreio-Feuersozietäto-Direktoren (§ 11 Zisfer 1); 
) die Anstellung der übrigen Anstaltabeamten, deren Dienstdauer, Besoldung (§ 8 
Zisser 2), Pensionoberechtigung und das ihren Erben zustehende Gnadenquarlal 
Es Zisser 3);, 
") die Kautionsbestellung G 8 Zisser 4); 
g) die Annahme des Bureauhilfspersonalo (§ 8, Ziffer 2 am Schluß). 
. In Ansehung der Versicherung von Gebänden: 
a) die Erweilerung der Versicherungopflicht und Beschränkung des Ablehnungorechte (§3); 
b) die Kündigung und Herabsetung der Versicherung (§ 19 Ziffer 2, 3 und 7); 
c) die Ermitlelung des gemeinen Werts der unbeweglichen Sachen (6 15 Zisser 1, 
§ 11 Zisser 6 und 5) und Vornahme von Nevisionen der in Versicherung ge- 
nommenen Gebäude 15 Zisfer 3) 
4) die Bemessung der Beilräge nach o Gelahr und deren Einhebung (E 16 Ziffer 2 
und 3). 
 
	        
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