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6. Einforderung der eidesstattlichen Erklärung von den Hinterbliebenen eines
Verschollenen nach § 1265 Abs. 2;
7. Bestimmung der zum Bezuge der Waisenaussteuer berechtigten Person
nach § 1303 Abs. 2.
II.
Bei Wahrnehmung dieser Aufgaben tritt das beauftragte Organ des Knappschafts-
vereins an Stelle des Versicherungsamts mit Ausnahme der Benachrichtigung der
Versicherungsträger nach den §§ 1629 und 1550, die dem Knappschaftsorgan
neben dem Versicherungsamt obliegt.
III.
Für das Verfahren vor dem beauftragten Organ des Knappschaftsvereins
gelten die Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung über den Geschäftsgang und
das Verfahren der Versicherungsämter vom 24. Dezember 1911 (R. G. Bl. S. 1107),
insbesondere die §§ 73 bis 95, soweit sich nicht notwendige Abweichungen aus
der Zusammensetzung des Vorstandes ergeben.
Die Anträge auf die Leistungen der Invaliden= und Hinterbliebenenversiche-
rung können durch die zuständigen Knappschaftsältesten angebracht werden.
Die Beibringung der in den §§ 74 ff. der Kaiserlichen Verordnung bezeichneten
Urkunden kann durch die Bezugnahme auf bereits beim Knappschaftsverein vor-
handene Urkunden gleicher Art ersetzt werden.
Rudolstadt, den 10. Dezember 1912.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, Abteilung des Innern.
Werner.
XI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 10. Dezember 1912
wegen Errichtung eines Knappschaftsoberversicherungsamts
Unter der Bezeichnung Knappschaftsoberversicherungsamt ist ein besonderes
Oberversicherungsamt für Bergbaubetriebe mit dem Siße in Halle (Saale) in An-
liederung an das dortige Oberbergamt errichtet worden, wie dies aus der in der
Anlage abgedruckten Bekanntmachung des Königlich Preußischen Herrn Ministers
für Haudel und Gewerbe vom 19. Juni 1912 ersichtlich ist.