Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

300 1912 
6. Einforderung der eidesstattlichen Erklärung von den Hinterbliebenen eines 
Verschollenen nach § 1265 Abs. 2; 
7. Bestimmung der zum Bezuge der Waisenaussteuer berechtigten Person 
nach § 1303 Abs. 2. 
II. 
Bei Wahrnehmung dieser Aufgaben tritt das beauftragte Organ des Knappschafts- 
vereins an Stelle des Versicherungsamts mit Ausnahme der Benachrichtigung der 
Versicherungsträger nach den §§ 1629 und 1550, die dem Knappschaftsorgan 
neben dem Versicherungsamt obliegt. 
III. 
Für das Verfahren vor dem beauftragten Organ des Knappschaftsvereins 
gelten die Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung über den Geschäftsgang und 
das Verfahren der Versicherungsämter vom 24. Dezember 1911 (R. G. Bl. S. 1107), 
insbesondere die §§ 73 bis 95, soweit sich nicht notwendige Abweichungen aus 
der Zusammensetzung des Vorstandes ergeben. 
Die Anträge auf die Leistungen der Invaliden= und Hinterbliebenenversiche- 
rung können durch die zuständigen Knappschaftsältesten angebracht werden. 
Die Beibringung der in den §§ 74 ff. der Kaiserlichen Verordnung bezeichneten 
Urkunden kann durch die Bezugnahme auf bereits beim Knappschaftsverein vor- 
handene Urkunden gleicher Art ersetzt werden. 
Rudolstadt, den 10. Dezember 1912. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, Abteilung des Innern. 
Werner. 
XI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 10. Dezember 1912 
wegen Errichtung eines Knappschaftsoberversicherungsamts 
Unter der Bezeichnung Knappschaftsoberversicherungsamt ist ein besonderes 
Oberversicherungsamt für Bergbaubetriebe mit dem Siße in Halle (Saale) in An- 
liederung an das dortige Oberbergamt errichtet worden, wie dies aus der in der 
Anlage abgedruckten Bekanntmachung des Königlich Preußischen Herrn Ministers 
für Haudel und Gewerbe vom 19. Juni 1912 ersichtlich ist.
	        
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