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Wir bestimmen, daß dieses Oberversicherungsamt vom 1. Januar 1918 ab
in dem in der Anlage festgesehten Umfange auch zuständig ist hinsichtlich der im
Fürstentum liegenden Betriebe, die einem der in der Anlage genannten Knapp-
schaftsvereine angehören.
Rudolstadt, den 10. Dezember 1912.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, Abteilung des Innern.
Werner.
Bekanntmachung.
Auf Grund der §5 63 Abs. 1 Nr. 2, 64, 65 und 113 der Reichsversiche-
rungsordnung wird zum 1. Juli 1912 für folgende Betriebe, für deren Beschäf-
tigte die Norddeutsche Knappschafts-Pensionskasse in Halle die Invaliden= und
Hinterbliebenenversicherung besorgt, nämlich für die Betriebe:
des Halleschen Knappschaftsvereins in Halle,
des Halberstädter Knappschaftsvereins in Halberstadt,
des Brandenburger Knappschaftsvereins in Cottbus,
des Mansfelder Knappschaftsvereins in Eisleben,
des Rüdersdorfer Knappschaftsvereins in Rüdersdorf,
des Knappschaftsvereins der Saline Halle in Halle,
des Thüringischen Knappschaftsvereins in Groß-Kamsdorf,
des Anhaltischen Knappschaftsvereins in Cöthen,
des Altenburgischen Knappschaftsvereins in Altenburg,
10. des Köniter Knappschaftsvereins in Könip,
11. des Salzunger Knappschaftsvereins in Salzungen,
12. des Lauchhammer Knappschaftsvereins in Lauchhammer,
13. des Tangerhütter Knappschaftsvereins in Tangerhütte
unter der Bezeichnung „Knappschafts-Oberversicherungsamt“ — abzukürzen KO##l.
— mit dem Sitze in Halle ein besonderes Oberversicherungsamt in Angliederung
an das Oberbergamt errichtet.
Das KO. ist für das Gebiet der Invaliden= und Hinterbliebenenversiche-
rung zur Erledigung aller nach der Reichsversicherungsordnung den Oberversiche-
rungsämtern obliegenden Geschäfte in Ansehung der Ansprüche derjenigen Personen
und ihrer Hinterbliebenen zuständig, die in einem dem KOV#l. unterstellten Be-
triebe die letzte die Versicherung begründende Beschäftigung ausgeübt haben.
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