02 1912
Bis zu dem Tage, an dem die Vorschriften des Dritten Buches der Reichs-
versicherungsordnung in Kraft treten, wird das KOV#A. auf Grund der Ziffer II Nr. 2
der Übergangsbestimmungen zur Reichsversicherungsordnung vom 22. Dezember 1911
(Reichsgesebl. S. 1132) für das Gebiet der Unfallversicherung zum Schiedsgericht
für Arbeiterversicherung an Stelle des bestehenden Schiedsgerichts für Arbeiterver-
sicherung der Norddeutschen Kuappschafts-Pensionskasse in Halle bestimmt.
Von dem Tage ab, an dem die Vorschriften des Dritten Buches der Reichs-
versicherungsordnung in Kraft treten, ist das KOV#A. für das Gebiet der Unfall-
versicherung zur Erledigung aller nach der Reichsversicherungsordnung den Ober-
versicherungsämtern obliegenden Geschäfte in Ansehung der Entschädigungsansprüche
aus Unfällen zuständig, die sich in einem dem KO##. unterstellten Betrieb er-
eignet haben.
Als Beisitzer sind gemäß Ziffer II Nr. 2 und 3 der vorbezeichneten Über-
gangsbestimmungen bis auf weiteres die Beisier des bisherigen Schiedsgerichts
für Arbeiterversicherung der Norddeutschen Knappschafts-Pensionskasse in Halle zu-
zuziehen.
Dem KO#l. wird vom 1. Juli 1912 ab für die bei ihm beteiligten, von
dem Königlichen Oberbergamt in Halle beaufsichtigten Knappschaftsvereine sowie für
den Knappschaftsverein der Werke am Finowkanal in Messingwerk bei Eberswalde
und dem Wernigeröder Knappschaftsverein in Ilsenburg auf Grund des § 61 Abs. 2
der Reichsversicherungsordnung, der §8 186 a Abs. 3, 186 i Abs. 1 des Allgemeinen
Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in der Fassung des Gesetzes vom 10. Juni 1906
(Gesebsamml. S. 199) und des Artikels 104 des Einführungsgesetzes zur Reichs-
versicherungsordnung nach Anhörung der Vereinsvorstände und des Vorstandes der
Norddeutschen Knappschafts-Pensionskasse in Halle die schiedsgerichtliche Entscheidung
der Streitigkeiten übertragen, die im §8 186 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom
19. Juni 1906 näher bezeichnet sind.
Berlin, den 19. Juni 1912.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
In Vertretung: Schreiber.