Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

weisungen in geordneter Reihenfolge aufzubewahren und am Jahresschlusse zu- 
sammen mit dem Sportel-Einnahme-Lieferschein vorzulegen. 
160 der Ausführungsbestimmungen). 
809. 
Die mit der Entscheidung darüber, ob eine Grundstücksübertragung von der 
Abgabe befreit ist, betrauten Stellen (8 1) haben die Abgabefreiheit auf der ersten 
Seite der Urkunde in der in § 162 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen vor- 
geschriebenen Weise ersichtlich zu machen. 
Auf die Befreiungsvorschrift Nr. 1 am Schlusse der Tarifuummer 11 sind 
die Beteiligten in geeigneten Fällen hinzuweisen. Wird auf Grund dieser Vor- 
schrift ein Antrag auf Befreiung von der Abgabe gestellt, so genügt im allge- 
meinen zur Führung des Nachweises, daß der Erwerber ein Jahreseinkommen von 
nicht mehr als 2000 / bat, die Vorlegung der Stenerbenachrichtigung, nötigen- 
falls kann die Hilfe des E ss oder des zu- 
ständigen Steueramtes in Auspruch henommen werden. 
Bei den den Gerichten eingereichten Urkunden entbindet ein bereits daraus er- 
sichtlicher Vermerk über die Feststellung der Steuerfreiheit die nach § 1 zuständige 
Stelle nicht von der Verpflichtung, die Abgabepflicht nachzuprüfen und eine etwa 
fehlende Abgabe nachzuerheben. Enthält eine solche Urkunde gemäß § 162 Abs. 2 
Angaben tatsächlicher Art über die Voraussetzungen der Stenerfreiheit, so ist die 
Richligkeit dieser Angaben nur dann nachzuprüfen, wenn besondere Umstäude dies 
angezeigt erscheinen lassen. Verzögert sich hierdurch die Einziehung der Abgabe, so 
kann die Entgegennahme der Auflassung oder die Eintragung des Eigentümers von 
einer Sicherheitsleistung (§ 12) abhängig gemacht werden. 
8 10. . 
Soweit das Grundbuch noch uicht als angelegt anzusehen ist, sind auf Grund 
der Vorschrift in Tarifunmmer 114 Abs. 6 die Bestimmungen über den Auf- 
lassungsstempel auf die bestehende landesrechtliche Form der Übereignung (Zu- 
schreibung) entsprechend anzuwenden. 
Die Zuschreibungsurkunde darf in keinem Falle vor Zahlung des Abgabe- 
betrags dem neuen Erwerber ausgehändigt werden (§ 4). 
8 11. 
Die mit der Aufnahme von Urkunden über Grundstücksübertragungen ein- 
schließlich der Auflassungen und Zuschreibungen befaßten Richter haben außer den
	        
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