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besonderen Anlässen, z. B. bei patriotischen Festen, am lehten Tage des Jahres usw.
durch die Ortspolizeibehörde gestattet werden.
811.
Alles Jagen und das gewerbsmäßige Fischen ist an Sonn- und Festtagen von
7 Uhr vormittags ab verboten.
8 12.
Die gewöhnliche und regelmäßige Zeit des Hauptgottesdienstes an Sonn= und
Festtagen wird von der Ortspolizeibehörde im Einvernehmen mit dem Kirchen= und
Schulvorstande orksüblich bekannt gemacht.
Die Dauer des Hauptgottesdienstes einschließlich der Vorbereitung und des
Abganges wird auf zwei Stunden festgeseßt.
§ 13.
Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, den Gottesdienst in den Kirchen gegen
jede Störung von Außen durch entsprechende Anordnungen zu schüczen.
Zuwiderhandlungen werden nach 3 366 Nr. 1 des Strafgesehbuches bestraft.
g 15.
Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft, die Ver-
ordnung vom 2. Juli 1892, die äußere Heilighaltung der Sonn= und Festtage
betr., (Ges. S. S. 167ff.), die Verordnung, betressend eine Erweiterung der Ver-
ordnung vom 2. Juli 1892 über die äußere Heilighaltung der Sonn= und Fest-
tage, vom 17. Oktober 1893 (Ges. S. S. 125), die Verordnung vom 4. Sep-
tember 1896, betr. eine Ergänzung der Verordnung vom 2. Juli 1892 über die
äußere Heilighaltung der Sonn= und Festtage (Ges. S. S. 80) und die Verordnung
vom 4. April 1901, betr. Abänderung der Verordnung vom 2. Juli 1892 über die
äußere Heilighaltung der Sonn= und Festtage (Ges. S. S. 85) werden aufgehoben.
So geschehen
Schwarzburg, den 13. April 1912.
(L. S) Günther.
Frhr. v. d. Recke.