Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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besonderen Anlässen, z. B. bei patriotischen Festen, am lehten Tage des Jahres usw. 
durch die Ortspolizeibehörde gestattet werden. 
811. 
Alles Jagen und das gewerbsmäßige Fischen ist an Sonn- und Festtagen von 
7 Uhr vormittags ab verboten. 
8 12. 
Die gewöhnliche und regelmäßige Zeit des Hauptgottesdienstes an Sonn= und 
Festtagen wird von der Ortspolizeibehörde im Einvernehmen mit dem Kirchen= und 
Schulvorstande orksüblich bekannt gemacht. 
Die Dauer des Hauptgottesdienstes einschließlich der Vorbereitung und des 
Abganges wird auf zwei Stunden festgeseßt. 
§ 13. 
Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, den Gottesdienst in den Kirchen gegen 
jede Störung von Außen durch entsprechende Anordnungen zu schüczen. 
Zuwiderhandlungen werden nach 3 366 Nr. 1 des Strafgesehbuches bestraft. 
g 15. 
Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft, die Ver- 
ordnung vom 2. Juli 1892, die äußere Heilighaltung der Sonn= und Festtage 
betr., (Ges. S. S. 167ff.), die Verordnung, betressend eine Erweiterung der Ver- 
ordnung vom 2. Juli 1892 über die äußere Heilighaltung der Sonn= und Fest- 
tage, vom 17. Oktober 1893 (Ges. S. S. 125), die Verordnung vom 4. Sep- 
tember 1896, betr. eine Ergänzung der Verordnung vom 2. Juli 1892 über die 
äußere Heilighaltung der Sonn= und Festtage (Ges. S. S. 80) und die Verordnung 
vom 4. April 1901, betr. Abänderung der Verordnung vom 2. Juli 1892 über die 
äußere Heilighaltung der Sonn= und Festtage (Ges. S. S. 85) werden aufgehoben. 
So geschehen 
Schwarzburg, den 13. April 1912. 
(L. S) Günther. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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