Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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für die vertragschließenden Staaten mittelst eines ihren Diensteiden anzupassenden 
Eides verpflichtet. 
Die Anstellung, die Versehung in den Warte= oder Ruhestand sowie die Ent- 
lassung der unwiderruflich anzustellenden oder angestellten Beamten erfolgt durch 
landesherrliches Dekret mit dem Zusaß: „auf Vorschlag Meiner Ministerien in 
Rudolstadt und Sondershausen“; die widerruflich anzustellenden Beamten werden 
durch eine Verfügung des Ministeriums in Sondershausen unter Bezugnahme auf 
die gemeinsame Beschlußfassung augestellt. 
Artikel 4. 
Für die auf dem Dienstverband beruhenden Rechts= und Disziplinarverhält- 
nisse der bei dem Erbschafts= und Zuwachssteueramte angestellten Beamten sind die 
Gesetze des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen maßgebend (siehe jedoch den 
letzten Absatz des Artikel 6). Dies gilt insbesondere auch für die Bestrafung von 
Dienstvergehen dieser Beamten sowie vorbehaltlich der dafür geltenden reichsgesetz- 
lichen Vorschriften für die vermögensrechtlichen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus 
dem Dienstverhältnis mit Einschluß der Ansprüche der Hinterbliebenen. Die An- 
sprüche, welche die Geseygebung dem Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen gegen 
seine Beamten und diesen gegen den Staat gewährt, stehen den beiden vertrag- 
schließenden Staaten gemeinsam gegen die Beamten des Erbschafts= und Zuwachs- 
steueramtes und diesen gegen jene zu. 
Artikel 5. 
Das Aufsichtsrecht über das Erbschafts= und Zuwachssteueramt wird von den 
obersten Landesfinanzbehörden der vertragschließenden Staaten gemeinsam ausgeübt, 
vorbehaltlich der Befugnis jeder obersten Landesfinanzbehörde, in den aus ihrem 
Staate erwachsenen Sachen dienstliche Anweisungen selbständig zu erteilen. An- 
weisungen allgemeiner Art sind jedoch gemeinsam zu erlassen. 
Der erforderliche Geschäftsverkehr wird durch das Ministerium in Sonders- 
hausen erledigt. Vorläusige Maßregeln, die keinen Aufschub zulassen, sowie Ver- 
fügungen von nur untergeordneter Bedentung z. B. Bewilligung von Urlaub, Er- 
teilung von Heiratserlaubnis usw. kann, falls keine besonderen Bedenken vorliegen, 
das geschäftsführende Ministerium allein treffen. 
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